Investitionen in die integrierte ländliche Entwicklung - Förderung der Einrichtung lokaler Basisdienstleistungen einschließlich devastierter Flächen und Siedlungsabfalldeponien sowie der Revitalisierung von Brachflächen - Kindertageseinrichtungen und allgemeinbildenen Schulen

ELER
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Handlungsfelder:

Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel

Kurzbeschreibung:

Gefördert wird die Attraktivität ländlicher Räume zu erhalten, erzeugen: Basisdienstleistungen schaffen, sich den Anforderungen modernen Lebens- und Arbeitsumfeldes anzupassen.

Fördergebiet:

Mecklenburg-Vorpommern; Saarland

Art der Unterstützung:

Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten; Einheitskosten

Zuwendungsempfänger:

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse; natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Bauliche Maßnahmen
Technische Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur

Ansprechpartner:

Bundesministerium

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Um die Attraktivität der ländlichen Räume als Lebens- und Arbeitsraum zu erhalten bzw. zu erzeugen, ist es notwendig, wichtige Elemente der Basisdienstleitungen zu schaffen beziehungsweise den Anforderungen eines modernen Lebens- und Arbeitsumfeldes anzupassen. Zur Sicherung und Stärkung der Daseinsvorsorge gehört auch die Schaffung und Erhaltung eines ökologisch gesicherten Lebensraums durch die Wiedernutzbarmachung von devastierten Flächen und Brachflächen sowie die Rekultivierung von Siedlungsabfalldeponien oder -deponieabschnitten. Durch Investitionen in die Schaffung und Verbesserung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung erfolgt ein Beitrag zur Sicherung oder Verbesserung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen durch angemessene lokale Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen für die Bevölkerung sowie die ländliche Wirtschaft.

Diese Teilintervention leistet auch einen Beitrag zum Bedarf "nnovative, generationenübergreifende und interkommunale Ansätze zum Umgang mit den Problemen der ländlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und sich daraus ergebenden Herausforderungen". Mit der Revitalisierung von Brachflächen soll ein Beitrag zum ressourcenschonenden Europa geleistet werden. Die Wiedernutzbarmachung solcher Flächen kann zu einer Reduzierung der Neuinanspruchnahme von Flächen und damit dem Schutz der natürlichen Ressource Boden beitragen. Damit werden die EU-Leitlinien „Ressourcenschonendes Europa“ und „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ und die EU-Bodenstrategie mit dem Ziel, die Flächenneuinanspruchnahme zu reduzieren, befördert. Durch die Flächenentsiegelung können Beiträge zur Sicherung und Entwicklung funktionsfähiger und natürlicher Ökosysteme geleistet werden. So führt z.B. ein Mehr an begrünten Freiflächen zur Verbesserung des innerörtlichen Klimas. Intelligente Maßnahmen zur Flächenentsiegelung können auf kommunaler Ebene aktiv zum Gelingen von Klimastrategien beitragen. Notwendig sind heute Projekte zur Klimaverbesserung, die kurzfristig Wirkung zeigen. Mit der Teilmaßnahme Revitalisierung von Brachflächen können solche Projekte zeitnah zur Umsetzung gelangen. Durch Rückgewinnung von brachliegenden Flächen werden Renaturierungspotenziale und neue Möglichkeiten für die Nachnutzung eröffnet und somit zur Aufwertung von Altstandorten in ländlich geprägten Gemeinden ein Beitrag geleistet. Durch die Beräumung nicht nutzbarer Areale und deren Vorbereitung für Folgenutzungen wird aktiv die Neuinanspruchnahme von Flächen reduziert, die natürliche Ressource Boden geschont. Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu erhöhen, steht nicht nur die Beräumung im Vordergrund, sondern auch die Nachnutzung.

Beschreibung:

Förderinhalte:

  • Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Erneuerung von stationären und mobilen Einrichtungen der wohnortnahen Grundversorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) für die ländliche Bevölkerung, Investitionen in die Sanierung, den Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseinrichtungen und allgemeinbildenden Schulen
  • Investitionen zur Wiedernutzbarmachung von devastierten Flächen und Rekultivierung von Siedlungsabfalldeponien
  • Vorhaben zur Beseitigung ungenutzter baulicher Anlagen bzw. Flächen, mit denen Landschafts- und Siedlungsräume zurückgewonnen werden, um somit einen Beitrag zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu leisten. Damit verbunden ist die Verbesserung der lokalen Infrastrukturen bzw. Basisdienstleistungen im ländlichen Raum. Eine Förderung der Folgenutzung bei dem Fördergegenstand EL-0410-05-e “Revitalisierung von Brachflächen“ ist möglich.


Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Abweichend zu den Ausführungen des Allgemeinen Kapitels wird die Förderung von Sachleistungen in Form von Eigenleistungen in dieser Teilintervention zugelassen. Für das Saarland gilt angesichts der insgesamt sehr hohen Einwohnerdichte (383 EW/km²), dass auch ländlich geprägte Stadtteile von Großstädten bis 190.000 Einwohnern in den räumlichen Geltungsbereich der Förderung fallen. Diese Orte waren auch in der Förderperiode 2014-2022 Teil der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Förderinhalte:

  • Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Erneuerung von stationären und mobilen Einrichtungen der wohnortnahen Grundversorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) für die ländliche Bevölkerung, Investitionen in die Sanierung, den Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseinrichtungen und allgemeinbildenden Schulen
  • Investitionen zur Wiedernutzbarmachung von devastierten Flächen und Rekultivierung von Siedlungsabfalldeponien
  • Vorhaben zur Beseitigung ungenutzter baulicher Anlagen bzw. Flächen, mit denen Landschafts- und Siedlungsräume zurückgewonnen werden, um somit einen Beitrag zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu leisten. Damit verbunden ist die Verbesserung der lokalen Infrastrukturen bzw. Basisdienstleistungen im ländlichen Raum. Eine Förderung der Folgenutzung bei dem Fördergegenstand EL-0410-05-e “Revitalisierung von Brachflächen“ ist möglich.


Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Abweichend zu den Ausführungen des Allgemeinen Kapitels wird die Förderung von Sachleistungen in Form von Eigenleistungen in dieser Teilintervention zugelassen. Für das Saarland gilt angesichts der insgesamt sehr hohen Einwohnerdichte (383 EW/km²), dass auch ländlich geprägte Stadtteile von Großstädten bis 190.000 Einwohnern in den räumlichen Geltungsbereich der Förderung fallen. Diese Orte waren auch in der Förderperiode 2014-2022 Teil der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässige Zuwendungsempfänger) festlegen

Förderausschlüsse:

  • Sachleistungen

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässige Zuwendungsempfänger) festlegen
Auswahlverfahren:

Auswahlverfahren finden Anwendung gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO. Die Auswahlkriterien werden gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Umwelt- und Klimaschutz sowie Tierwohl. Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAP-SP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.

Verfahren der Projektauswahl:

  • Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
    • Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Saarland; Schleswig-Holstein; Thüringen
  • Kontinuierliche Antragstellung mit kontinuierlicher Auswahl von Premiumvorhaben und Auswahlterminen für weitere Vorhaben
    • Baden-Württemberg
  • Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
    • Bayern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Rheinland-Pfalz; Thüringen