Die Umsetzung der Strukturfonds-Förderpolitik in den Bundesländern erfolgt durch Strukturfondsmittel auf zweierlei Art: Sie können bestehende Förderprogramme eines Bundeslandes finanziell ergänzen oder als zusätzliche eigene Strukturfonds-Förderprogramme das Förderspektrum erweitern. Welche finanzierungsbezogenen Begrifflichkeiten und Zusammenhänge sollten Sie daher kennen, um Förderprogramme aus Strukturfondsmitteln möglichst schnell einschätzen können?
Zentral ist der Begriff der Förderfähigkeit. Förderfähig sind nur diejenigen Fördergegenstände, die in den Förderprogrammen und den aus ihnen abgeleiteten Förderrichtlinien benannt sind. Die förderfähigen Gegenstände definieren dabei den Umfang eines „Förderprojektes“, welches in einem Förderantrag zu beschreiben ist.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Grundlagen der Antragstellung.
Die förderfähigen Kosten definieren den Förder-Projektumfang, für dessen Umsetzung die EU eine finanzielle Unterstützung gewährt. Sie werden fondsspezifisch definiert. Bereitgestellte Fördermittel dürfen daher auch ausschließlich für die Umsetzung der Fördergegenstände verausgabt werden, sie sind also zweckgebunden. Die zweckkonforme Mittelverwendung muss der Zuwendungsempfänger nach Abschluss des Förderprojektes lückenlos belegen.
Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 6 der Schritte der Antragstellung.
Ist der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage, die mit der Umsetzung des Förderprojektes verbundenen Kosten vollständig zu belegen, wird der Fördermittelgeber die nicht belegbaren Projektkosten zurückfordern. Hierdurch kann die Finanzierung eines Projektes sehr schnell gefährdet werden.
Eine nicht zweckkonforme Verwendung von Fördermitteln bzw. verfälschte oder dem Zuwendungsgeber vorenthaltene Angaben über die Mittelverwendung sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB und § 2 Subventionsgesetz. Umfassende Informationen zu den Beleg- und Nachweispflichten von Antragstellern können Sie den Antragsdokumenten entnehmen sowie von den Ansprechpartnern der zuständigen Fachreferate in den mittelverwaltenden Behörden erhalten.
In den Förderrichtlinien können zusätzlich zur Beschreibung des Fördergegenstandes auch die förderfähigen Kosten weiter konkretisiert werden.
Um die Eignung eines Förderprogrammes zur Unterstützung der Umsetzung des eigenen Projektes – auch unter Berücksichtigung der eigenen Finanzierungsmöglichkeiten – möglichst schnell einschätzen zu können, ist eine genaue Prüfung zweier Abschnitte in einer Förderrichtlinie zentral: Die Prüfung der Fördergegenstände sowie die Prüfung der förderfähigen Kosten.
Neben dem europäischen Finanzierungsanteil sind in den Förderrichtlinien auch die minimalen und maximalen Förderhöhen definiert. Um den relativen Verwaltungsaufwand sowohl für den Antragsteller als auch für die zuständige verwaltende Behörde in Grenzen zu halten, sind für bestimmte Projekte finanzielle Projektmindestgrößen vorgegeben. Nach oben hin sind ebenfalls Höchstgrenzen der Förderung durch EU-Mittel vorgegeben. Diese begründen sich insbesondere aus dem Beihilferecht der EU, nach dem eine Förderung nur erlaubt ist, wenn durch sie keine Wettbewerbsverzerrung im Markt entsteht. Die entsprechenden Mindest- und Maximalsätze können in der Regel den Förderrichtlinien entnommen oder auch bei den zuständigen Fachreferaten erfragt werden.
Stellen Sie Aufwand und Ertrag im Vorfeld einer Antragstellung gegenüber und entwerfen Sie ein Finanzierungskonzept.
In der Regel erfolgt die Förderung aus EU-Mitteln mittels rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu einem Projekt. Nicht rückzahlbare Zuschüsse kommen häufig in solchen Fördermaßnahmen zum Einsatz, mit denen Projekte gefördert werden, die nicht unmittelbar eine wirtschaftliche Tätigkeit unterstützen. Dazu zählen beispielsweise reine Naturschutzvorhaben, die ohne ökonomische Wertschöpfungsabsichten durchgeführt werden, die also nicht über zukünftig mit ihnen generierte Einnahmen refinanziert werden können. Darüber hinaus existiert eine Vielzahl weiterer Finanzierungsmöglichkeiten von Darlehen über Beteiligungs- und Risikokapital bis hin zu Bürgschaften. Diese werden zunehmend auch in der Strukturfonds-Förderung eingesetzt, um unterschiedliche Fördergegenstände mit dem jeweils optimal geeigneten Instrument zu unterstützen. Die für einen bestimmten Fördergegenstand möglichen Finanzierungsformen können der Förderrichtlinie und – soweit in den Strukturfonds-Förderprogrammen enthalten – der Förderdatenbank entnommen werden.
Unterschieden werden grundsätzlich vier mögliche Arten der finanziellen Förderung: die Anteils-, Fehlbedarfs-, Festbetrags- sowie Vollfinanzierung. Welche Art der Förderung für einen bestimmten Fördergegenstand möglich ist, legen die mittelverwaltenden Behörden meist auf der Ebene der Bundesländer fest. Die Informationen können den entsprechenden Förderrichtlinien entnommen werden.
Anteilsfinanzierung:
Die Höhe der Zuwendung errechnet sich als festgelegter Anteil bzw. Prozentsatz der anerkannten förderfähigen Kosten, die einen festgelegten Höchstbetrag (maximale Förderhöhe) nicht überschreiten. Wenn sich die förderfähigen Kosten im Projektverlauf niedriger entwickeln als zunächst erwartet oder durch das geförderte Projekt höhere Einnahmen erzielt werden können, als zunächst absehbar war, muss die Zuwendung anteilig zurückgezahlt werden.
Fehlbedarfsfinanzierung:
Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung schließt die Förderung aus EU-Mitteln die Lücke zwischen den anerkannten förderfähigen Kosten einerseits und den verfügbaren Eigenmitteln sowie den sich aus dem Projekt ggf. ergebenden Einnahmen andererseits. Auch bei dieser Art der Förderung wird ein Höchstbetrag (maximale Förderhöhe) festgelegt. Im Projektverlauf erzielte Einsparungen oder auch im Vorfeld der Projektdurchführung nicht erwartete Mehreinnahmen führen dazu, dass die Zuwendung um die volle Höhe der Mehreinnahmen/Minderausgaben verringert wird.
Festbetragsfinanzierung:
Bei einer Festbetragsfinanzierung erfolgt die Zuwendung in Form eines festen Betrages. Eine Festbetragsförderung muss nur anteilig zurückgezahlt werden, wenn sich im Projektverlauf herausstellt, dass die förderfähigen Gesamtausgaben geringer sind, als der zur Förderung ausgezahlte Festbetrag.
Vollfinanzierung:
Im Rahmen einer Vollfinanzierung werden alle dem Zuwendungsempfänger entstehenden förderfähigen Ausgaben finanziert. Auch bei dieser Finanzierungsart darf ein festgelegter Höchstbetrag nicht überschritten werden. Bei einer Vollfinanzierung muss jede im Verlauf der Projektdurchführung auftretende Einnahmenerhöhung oder auch Ausgabeneinsparung dem Zuwendungsgeber gemeldet werden und überschüssige Beträge müssen zurückgezahlt werden.
Die beschriebenen Finanzierungsbedingungen und -möglichkeiten stellen die wesentlichen Grundlagen dar, um die finanzielle Passgenauigkeit eines Förderprogramms bezüglich des eigenen Unterstützungsbedarfs einschätzen und bewerten zu können. Projektträger und potenzielle Antragsteller sollten sich vor Beginn der Formulierung eines Förderantrages zunächst einen Überblick über die genannten Förderkonditionen verschaffen. Auf dieser Basis ist es ratsam, als Projektträger intern Aufwendungen und Erträge einer Antragstellung gegenüberzustellen und zu bewerten. Sollten Ihnen für diese Einschätzung noch Informationen fehlen, die Sie nicht den Förderrichtlinien sowie beigefügten Merkblättern entnehmen können, können Sie diese bei den zuständigen verwaltenden Behörden erfragen.
Wichtig dabei ist auch eine realistische Einschätzung der Möglichkeiten der Kofinanzierung und der Erbringung eventueller Eigenanteile als Grundlage für eine erfolgreiche Antragstellung, denn: Auch die besten Projektideen benötigen ein realisierbares Finanzierungskonzept. Um eine tragfähige Finanzierung auch in solchen Kommunen zu entwickeln, die mit schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen umzugehen haben, kann Kreativität gefragt sein. Wenn für Sie also noch unklar ist, wie Sie die Kofinanzierung bzw. den Eigenanteil aufbringen können und welche Finanzierungsquellen jeweils denkbar sind, sollten sie auch diesbezüglich zunächst eine grundsätzliche Idee entwickeln.