Qualifizierung, Demonstrationstätigkeiten und Wissensaustausch - Umwelt- und naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit

ELER
Brandenburg Berlin Bund Baden-Württemberg Bayern Bremen Hessen Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen
Handlungsfelder:

Bildung und berufliche Qualifizierung für nachhaltige Entwicklung
Nachhaltiges Wirtschaften

Kurzbeschreibung:

Gefördert wird die Stärkung des Bewusstseins für Anliegen und Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und Erhaltung von Naturlandschaften sowie von Nationalen Naturlandschaften. 

Fördergebiet:

Baden-Württemberg; Berlin / Brandenburg; Mecklenburg-Vorpommern; Rheinland-Pfalz; Sachsen; Thüringen

Art der Unterstützung:

Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten, Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen

Zuwendungsempfänger:

Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und Personengesellschaften.

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Information, Kommunikation, Beteiligung

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Mit einer an die allgemeine Öffentlichkeit gerichteten, umwelt- und naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit soll das Bewusstsein für die Anliegen und Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Erhaltung von Kulturlandschaften sowie von Nationalen Naturlandschaften gestärkt werden. Umweltbildungsangebote sowie eine kreative Öffentlichkeitsarbeit sollen die Akzeptanz für Natur- und Landschaftsschutz sowie für nachhaltiges Wirtschaften weiter erhöhen und die Verbundenheit und das Engagement der Bevökerung für ihre Region stärker fördern.

Die Intervention greift die Bedarfe "Fachkräftesicherung in der Land- und Forstwirtschaft sowie im ländlichen Raum", "Stärkung des koordinierten flächendeckenden Angebots an Bildung und Beratung zur nachhaltigen Landwirtschaft" bis "Qualifizierung und Verbesserung unternehmerischer und ökologischer Kompetenzen, "Ausbau regionaler, interdisziplinärer Kooperationen sowie Vernetzung und Informationsaustausch" bis "stärkere Einbindung von Praxis und Beratung in die Forschung sowie Wissensvermittlung zu Möglichkeiten und Anforderungen der Digitalisierung und "Stärkung der Innovationskraft" auf und  und leistet so einen wirksamen Beitrag zum Querschnittsziel "übergreifendes Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung". 

Beschreibung:

Förderfähig sind:
Umwelt- und naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, mit der eine Sensibilisierung derÖffentlichkeit und ausgewählter Zielgruppen erreicht werden soll und die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten investiven Einzelvorhaben steht. Dies umfasst u. a.:

  • Konzeption, Erstellung und Veröffentlichung von Informations- und Bildungsmaterialien einschließlich digitaler Angebote,
  • Konzeption und Durchführung von Aufklärungs- und Informationsvorhaben (einschließlich Ausstellungen), von Bildungsangeboten und Aktionen (z.B. für Schulen und Kindergärten) sowie die Konzeption und Durchführung von Schulungen und Aus- und Fortbildungen von Multiplikatoren (z.B. Naturparkführern) und Ansprechpartnern von Kontaktstellen
  • Aufklärung, Information und Lenkung von Besuchern, Bürgerinnen und Bürgern sowie von Touristen beispielsweise in Schutzgebieten (z.B. Schutzgebietsbetreuung, Exkursionen),
  • Datenerhebung und -pflege im Zusammenhang mit Besucherlenkung und Schutzgebietsbetreuungen sowie eines Monitorings von schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen
  • Konfliktmanagement sowie die Moderation und Begleitung von Kommunikationsprozessen (z.B. Zielkonflikte bei der Umsetzung von Natura2000-Managementplänen).

Das Projektmanagement, Evaluierungen und Studien, vorbereitende Bedarfsanalysen, die Datenerhebung und –pflege sowie Sachleistungen sind im Zusammenhang mit der umwelt- und naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit förderfähig.

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Förderungen müssen die Voraussetzungen des Art. 78 der GAP-SP-VO erfüllen. Die Anbieter der umwelt- und naturschutzbezogener Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit müssen die erforderliche Kompetenz aufweisen und entsprechend qualifiziertes Personal mit Fachwissen einsetzen.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Die Zuwendung darf nicht direkt an die Empfänger des Wissenstransfers und der Informationen gezahlt werden.

Förderfähig sind:
Umwelt- und naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, mit der eine Sensibilisierung derÖffentlichkeit und ausgewählter Zielgruppen erreicht werden soll und die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten investiven Einzelvorhaben steht. Dies umfasst u. a.:

  • Konzeption, Erstellung und Veröffentlichung von Informations- und Bildungsmaterialien einschließlich digitaler Angebote,
  • Konzeption und Durchführung von Aufklärungs- und Informationsvorhaben (einschließlich Ausstellungen), von Bildungsangeboten und Aktionen (z.B. für Schulen und Kindergärten) sowie die Konzeption und Durchführung von Schulungen und Aus- und Fortbildungen von Multiplikatoren (z.B. Naturparkführern) und Ansprechpartnern von Kontaktstellen
  • Aufklärung, Information und Lenkung von Besuchern, Bürgerinnen und Bürgern sowie von Touristen beispielsweise in Schutzgebieten (z.B. Schutzgebietsbetreuung, Exkursionen),
  • Datenerhebung und -pflege im Zusammenhang mit Besucherlenkung und Schutzgebietsbetreuungen sowie eines Monitorings von schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen
  • Konfliktmanagement sowie die Moderation und Begleitung von Kommunikationsprozessen (z.B. Zielkonflikte bei der Umsetzung von Natura2000-Managementplänen).

Das Projektmanagement, Evaluierungen und Studien, vorbereitende Bedarfsanalysen, die Datenerhebung und –pflege sowie Sachleistungen sind im Zusammenhang mit der umwelt- und naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit förderfähig.

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Förderungen müssen die Voraussetzungen des Art. 78 der GAP-SP-VO erfüllen. Die Anbieter der umwelt- und naturschutzbezogener Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit müssen die erforderliche Kompetenz aufweisen und entsprechend qualifiziertes Personal mit Fachwissen einsetzen.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Die Zuwendung darf nicht direkt an die Empfänger des Wissenstransfers und der Informationen gezahlt werden.

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestfördervolumen / Höchstfördervolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
  • Vorhaben erfolgen innerhalb der Kulisse der Nationalen Kulturlandschaften, Naturparken oder sonstigen Schutzgebieten. Bei Vorhaben mit unmittelbarer Wirkung auf die vorgenannten gebiete kann die regionale Verwaltungsbehörde in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen
  • Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, wenn die den Zielsetzungen der jeweiligen Schutzgebiete (bspw. Naturpark) entsprechen und sich aus den Management/Naturparkplänen des Schutzgebietes ableiten lassen. Die zuständige regionale Verwaltungsbehörde in begründeten Fällen kann herivon Ausnahmen zulassen

Förderausschlüsse:

  • Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen (z.B. Naturparkinformations- und besucherzentren), die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können.

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die Ergebniss der ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen.
  • Die Anbieter der Maßnahmen setzen enstprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde und entsprechend der Zielsetzung qualifiziertes Pesonal ein.

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestfördervolumen / Höchstfördervolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen (z.B. Naturparkinformations- und besucherzentren), die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können.

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend der Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen
  • Die Anbieter der Maßnahmen setzen entsprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde und entsprechend der Zielsetzung qualifiziertes Personal ein

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestfördervolumen / Höchstfördervolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen (z.B. Naturparkinformations- und besucherzentren), die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können.

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestfördervolumen / Höchstfördervolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde.
  • Vorhaben erfolgen innerhalb der Kulisse der Nationalen Kulturlandschaften, Naturparks oder sonstigen Schutzgebieten. Bei Vorhabenmit unmittelbarer Wirkung auf die vorgenannten Gebiete kann die regionale Verwaltungshbehörde in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.
  • Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, wenn die den Zielsetzungen der jeweiligen Schutzgebiete (bspw. Naturpark) entsprechend und sich aus den Management/Naturparkplänen des Schutzgebietes ableiten lassen. Die zuständige regionale Verwaltungsebhörde in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.

Förderausschlüsse:

  • Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen (z.B. Naturparkinformations- und besucherzentren), die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können.

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen.
  • Die Anbieter der Maßnahmen setzen entsprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde und entsprechend der Zielsetzung qualifiziertes Personal ein

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen
Auswahlverfahren:

Auswahlverfahren finden gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO Anwendung. Die Auswahlkriterien und –verfahren gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO werden von der regionalen Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des regionalen Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tierwohl. Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAP-SP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.

Verfahren der Projektauswahl:

  • Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
    • Baden-Württemberg; Mecklenburg-Vorpommern; Rheinland-Pfalz; Thüringen
  • Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
    • Berlin / Brandenburg; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Rheinland-Pfalz; Sachsen; Thüringen
  • Öffentliche Auftragsvergabe nach Vergabeverfahren
    • Rheinland-Pfalz; Sachsen; Schleswig-Holstein
  • In-house-Vergabe
    • Rheinland-Pfalz
  • Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen durch die regionale Verwaltungsbehörde
    • Sachsen