Förderfähig sind:
Umwelt- und naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, mit der eine Sensibilisierung derÖffentlichkeit und ausgewählter Zielgruppen erreicht werden soll und die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten investiven Einzelvorhaben steht. Dies umfasst u. a.:
- Konzeption, Erstellung und Veröffentlichung von Informations- und Bildungsmaterialien einschließlich digitaler Angebote,
- Konzeption und Durchführung von Aufklärungs- und Informationsvorhaben (einschließlich Ausstellungen), von Bildungsangeboten und Aktionen (z.B. für Schulen und Kindergärten) sowie die Konzeption und Durchführung von Schulungen und Aus- und Fortbildungen von Multiplikatoren (z.B. Naturparkführern) und Ansprechpartnern von Kontaktstellen
- Aufklärung, Information und Lenkung von Besuchern, Bürgerinnen und Bürgern sowie von Touristen beispielsweise in Schutzgebieten (z.B. Schutzgebietsbetreuung, Exkursionen),
- Datenerhebung und -pflege im Zusammenhang mit Besucherlenkung und Schutzgebietsbetreuungen sowie eines Monitorings von schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen
- Konfliktmanagement sowie die Moderation und Begleitung von Kommunikationsprozessen (z.B. Zielkonflikte bei der Umsetzung von Natura2000-Managementplänen).
Das Projektmanagement, Evaluierungen und Studien, vorbereitende Bedarfsanalysen, die Datenerhebung und –pflege sowie Sachleistungen sind im Zusammenhang mit der umwelt- und naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit förderfähig.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Förderungen müssen die Voraussetzungen des Art. 78 der GAP-SP-VO erfüllen. Die Anbieter der umwelt- und naturschutzbezogener Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit müssen die erforderliche Kompetenz aufweisen und entsprechend qualifiziertes Personal mit Fachwissen einsetzen.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Die Zuwendung darf nicht direkt an die Empfänger des Wissenstransfers und der Informationen gezahlt werden.
Förderfähig sind:
Umwelt- und naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, mit der eine Sensibilisierung derÖffentlichkeit und ausgewählter Zielgruppen erreicht werden soll und die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten investiven Einzelvorhaben steht. Dies umfasst u. a.:
- Konzeption, Erstellung und Veröffentlichung von Informations- und Bildungsmaterialien einschließlich digitaler Angebote,
- Konzeption und Durchführung von Aufklärungs- und Informationsvorhaben (einschließlich Ausstellungen), von Bildungsangeboten und Aktionen (z.B. für Schulen und Kindergärten) sowie die Konzeption und Durchführung von Schulungen und Aus- und Fortbildungen von Multiplikatoren (z.B. Naturparkführern) und Ansprechpartnern von Kontaktstellen
- Aufklärung, Information und Lenkung von Besuchern, Bürgerinnen und Bürgern sowie von Touristen beispielsweise in Schutzgebieten (z.B. Schutzgebietsbetreuung, Exkursionen),
- Datenerhebung und -pflege im Zusammenhang mit Besucherlenkung und Schutzgebietsbetreuungen sowie eines Monitorings von schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen
- Konfliktmanagement sowie die Moderation und Begleitung von Kommunikationsprozessen (z.B. Zielkonflikte bei der Umsetzung von Natura2000-Managementplänen).
Das Projektmanagement, Evaluierungen und Studien, vorbereitende Bedarfsanalysen, die Datenerhebung und –pflege sowie Sachleistungen sind im Zusammenhang mit der umwelt- und naturschutzbezogenen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit förderfähig.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Förderungen müssen die Voraussetzungen des Art. 78 der GAP-SP-VO erfüllen. Die Anbieter der umwelt- und naturschutzbezogener Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit müssen die erforderliche Kompetenz aufweisen und entsprechend qualifiziertes Personal mit Fachwissen einsetzen.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Die Zuwendung darf nicht direkt an die Empfänger des Wissenstransfers und der Informationen gezahlt werden.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Förderfähiges Mindestfördervolumen / Höchstfördervolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
- Vorhaben erfolgen innerhalb der Kulisse der Nationalen Kulturlandschaften, Naturparken oder sonstigen Schutzgebieten. Bei Vorhaben mit unmittelbarer Wirkung auf die vorgenannten gebiete kann die regionale Verwaltungsbehörde in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen
- Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, wenn die den Zielsetzungen der jeweiligen Schutzgebiete (bspw. Naturpark) entsprechen und sich aus den Management/Naturparkplänen des Schutzgebietes ableiten lassen. Die zuständige regionale Verwaltungsbehörde in begründeten Fällen kann herivon Ausnahmen zulassen
Förderausschlüsse:
- Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen (z.B. Naturparkinformations- und besucherzentren), die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können.
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Über die Ergebniss der ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen.
- Die Anbieter der Maßnahmen setzen enstprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde und entsprechend der Zielsetzung qualifiziertes Pesonal ein.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Förderfähiges Mindestfördervolumen / Höchstfördervolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
Förderausschlüsse:
- Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen (z.B. Naturparkinformations- und besucherzentren), die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können.
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Über die Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend der Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen
- Die Anbieter der Maßnahmen setzen entsprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde und entsprechend der Zielsetzung qualifiziertes Personal ein
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Förderfähiges Mindestfördervolumen / Höchstfördervolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
Förderausschlüsse:
- Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen (z.B. Naturparkinformations- und besucherzentren), die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Förderfähiges Mindestfördervolumen / Höchstfördervolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde.
- Vorhaben erfolgen innerhalb der Kulisse der Nationalen Kulturlandschaften, Naturparks oder sonstigen Schutzgebieten. Bei Vorhabenmit unmittelbarer Wirkung auf die vorgenannten Gebiete kann die regionale Verwaltungshbehörde in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.
- Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, wenn die den Zielsetzungen der jeweiligen Schutzgebiete (bspw. Naturpark) entsprechend und sich aus den Management/Naturparkplänen des Schutzgebietes ableiten lassen. Die zuständige regionale Verwaltungsebhörde in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.
Förderausschlüsse:
- Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen (z.B. Naturparkinformations- und besucherzentren), die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können.
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Über die Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen.
- Die Anbieter der Maßnahmen setzen entsprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde und entsprechend der Zielsetzung qualifiziertes Personal ein
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Über die Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen