1. Entwicklungsstrategien
Ländliche Regionen, die sich als LEADER-Gebiet etablieren wollen, müssen eine lokale Entwicklungsstrategie (LES) im Sinne des Art. 32 der VO (EU) 2021/1060 vorlegen, die auf die Region und ihre ökonomischen, ökologischen und sozialen Gegebenheiten abgestimmt ist. Auch Lokale Aktionsgruppen (LAG), die in der Förderperiode 2014 bis 2022 anerkannt waren, müssen sich erneut bewerben und können dabei auf Ihren Erfahrungen aufbauen. Sie müssen aber die aktuellen und neuen regionalen und gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen und Rahmenbedingungen (bspw. des GAP-SP) berücksichtigen. Neue Bewerberregionen erhalten gleichberechtigt die Chance zur Teilnahme am Auswahlverfahren.
Die LES beziehen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen SWOT-Analyse primär auf das Ziel S.O8 und auf mindestens einen der in diesem Kapitel aufgeführten Bedarfe. Einzelne Projekte zur Umsetzung der LES können zusätzlich oder stattdessen auch anderen Zielen der GAP-SP-VO und den ermittelten Bedarfen des GAP SP dienen, insbesondere auch den Querschnittszielen, wenn dies der Umsetzung der Ziele der LES zuträglich ist. Zentrale Aspekte einer LES sind ihr integrativer und innovativer Ansatz
Die LES enthält gemäß Art. 32 zumindest folgende Elemente:
- das geografische Gebiet und die Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden
- die Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie
- eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets
- die Ziele der Strategie, einschließlich messbarer Sollvorgaben für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen
- die Vorkehrungen für Verwaltung, Begleitung und Evaluierung mit Verdeutlichung der Kapazität der lokalen Aktionsgruppe bei der Durchführung der Strategie
- ein Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds — gegebenenfalls auch der geplanten Zuweisung aus dem ELER — und aus jedem betroffenen Programm. Außerdem können sie Arten von Maßnahmen und Vorhaben beinhalten, die aus jedem betroffenen Fonds gefördert werden.
Die LES soll aufbauend auf der SWOT insgesamt einen partizipativen Ansatz verfolgen und unterschiedliche soziale und wirtschaftliche Gruppen bei der Zielformulierung der Strategie berücksichtigen. Zu den sozialen Gruppen gehören z.B. NGO`s, Vereine sowie Frauen und Jugend, aber auch ältere Menschen, Migrantinnen und Migranten, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie sozial Schwache. Zu den wirtschaftlichen Gruppen gehören z.B. lokale Unternehmen oder wirtschaftliche Berufs- und Branchenverbände wie z. B. Handwerkskammer oder Bauernverband. Der angestrebte partizipative Ansatz der LES darf sich dabei nicht nur auf die den Erstellungsprozess, sondern muss auch die Umsetzungsphase einschließen.
2. Auswahl und Genehmigung der LES
Für die Auswahl und Anerkennung der LAG sind die nach Art. 123 der GAP-SP-VO beauftragten zuständigen regionalen VB zuständig. Die zuständigen Stellen regeln und gewährleisten gemäß Art. 32 der VO (EU). 2021/1060 der Dach-VO die Auswahl und Genehmigung der lokalen Strategien auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens. Die regionalen Verwaltungsbehörden der Länder
- legen zur Sicherung der Qualität der LES Kriterien für die Auswahl der Strategien fest und richten einen Ausschuss für die Auswahl der LES (LES-Auswahlausschuss) ein,
- veröffentlichten jeweils einen Aufruf zur Einreichung der LES und
- stellen sicher, dass nach Ablauf der Einreichfrist alle rechtzeitig vorgelegten LES vom vg. LESAuswahlausschuss bewertet wird
- stellen sicher, dass den Bewerberregionen zeitlich befristet die Möglichkeit zur Überarbeitung Ihrer Strategie gegeben wird.
Vorrausetzung für eine Anerkennung der LES ist die Einhaltung der LES-Bestimmungen dieses Kapitels einschließlich einer breiten Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort. Das gilt auch bei der Planung und späteren Umsetzung der LES, wobei keine Gruppe den Prozess dominieren darf. In den LES erfolgt auch eine Beschreibung des inklusiven Charakters der LAG, z. B. wie ein angemessenes Verhältnis der Geschlechter, eine faire Vertretung spezieller Zielgruppen, die von der LES betroffen sind (z.B. junge Menschen, Menschen mit Behinderung), erreicht werden soll. Ebenfalls in der LES werden die Maßnahmen der LAG zur Sicherstellung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens beschrieben.
Maßstab einer Auswahl einer LES ist insbesondere, dass diese folgende Kriterien erfüllen:
- Angabe des subregionalen geografischen Gebiets und der betroffenen Bevölkerung durch diese Strategie;
- eine Beschreibung des Prozesses der Beteiligung lokaler Akteure an der Entwicklung an dieser Strategie;
- eine Analyse der Stärken und Schwächen und des Entwicklungspotenzials des Gebiets; Daraus abgeleitet eine Beschreibung des Bedarfs, der sich dann in den Handlungsfeldern der LES wiederfindet.
- eine Darstellung der Ziele dieser Strategie mit messbaren Zielwerten für die Ergebnisse und die entsprechenden geplanten Maßnahmen;
- eine Erklärung über die getroffenen Vorkehrungen für Verwaltung, Überwachung, Bewertung und Bestätigung der Kapazität der Lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung dieser Strategie; einen vorläufigen Finanzplan über die Zuweisungen zu den Handlungsfeldern, sowie, im Falle eines Multifondsansatzes (in D nur ST) die Aufteilung auf die verschiedenen Fonds.
Über die Einhaltung der genannten Bedingungen hinaus sollte dann ein kohärentes Gesamtbild für die jeweilige Region ableitet werden.
Der Auswahlausschuss wählt die LES aus. Anschließend wird diese von der regionalen Verwaltungsbehörde genehmigt.
Die LAG erhalten mit der Genehmigung der LES eine indikative Information zur Mittelausstattung. Soweit auf Grund der Vergleichbarkeit der LES/LAG keine einheitliche Finanzausstattung erfolgt, differenzieren die regionalen Verwaltungsbehörden diese Mittelausstattung nach objektiven Kriterien wie z.B. Bevölkerungszahl oder Flächengröße der LAG.
3. Anforderungen an die LAG
3.1 Aufbau von Kapazitäten
Die regionalen Verwaltungsbehörden haben i.d.R. bereits mit dem vg. Aufruf vorgegeben, dass die LAG
- über angemessene personelle Kapazitäten verfügen müssen und
- für die LES-Steuerung, Projektgenese und Projektauswahl zuständig sind.
- Zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei den LAG werden die Bewilligungs-, Zahlungsoder Kontrollfunktionen nicht auf die LAG übertragen, sondern werden von den Ländern wahrgenommen.
3.2 Partnerschaft
- Zur Sicherung des partizipativen Ansatzes sollen in der LAG soziale und wirtschaftliche Gruppen angemessen vertreten sein. Dabei sind neben den regionalen Verhältnissen und der offiziellen Vertretung von Zielgruppen (z.B. Kommunen, Landwirtschaft, Naturschutz) auch Querschnittsziele wie ein angemessenes Verhältnis der Geschlechter sowie fachlich spezifische Ziele der LES zu berücksichtigen.
- Auch im LAG-Entscheidungsgremium ist generell eine faire und ausgewogene Vertretung der verschiedenen Zielgruppen anzustreben. Eine angemessene Beteiligung von Frauen ist bspw. in allen Entscheidungsgremien zwingend. Auch eine junge Person (unter 40 Jahre zu Beginn der Förderperiode) (bzw. ein Jugendvertreter) muss im LAG-Entscheidungsgremium vertreten sein. Die zusätzliche Beteiligung von Jugendlichen wird angestrebt, diese sind aber z.T. auch auf Grund der demographischen Entwicklung schwierig für eine Mitarbeit zu begeistern.
- Neben den Vertretern öffentlicher Stellen müssen auf der Ebene der Beschlussfassung auch Vertreter sozialer/wirtschaftlicher Gruppen im ländlichen Raum vertreten sein. Eine einzelne Interessengruppe darf die Entscheidungsfindung nicht kontrollieren.
3.3. Kooperation/Netzwerke
- Jede LAG soll Teil mindestens eines über die eigene LAG hinausgehenden Netzwerkes sein durch
- Zusammenarbeit oder Erfahrungsaustausch mit anderen regionalen Initiativen oder
- Mitgliedschaft in einem übergeordneten Netzwerk.
- Sie soll darüber hinaus mindestens ein Kooperationsprojekt durchführen oder unterstützen.
3.4. Innovation
- Jede LAG muss in der Strategie beschreiben, welche innovativen Ansätze in der Strategie verfolgt werden. Die Begründung des innovativen Charakters der Strategie ist eng mit der Frage verknüpft „Was will die Gemeinschaft verändern?“
- Die LAG soll einen Blick auf Problemfelder und Chancen richten und auch neue Wege und Ideen testen, die zu längerfristigen und nachhaltigeren Lösungen führen können. Innovation kann z.B. neue Dienstleistungen, neue Produkte und neue Herangehensweisen im lokalen Kontext bedeuten. Der Maßstab für Innovation ist, was ist neu für die (LEADER-)Region.
4. Koordinierung mit anderen Fonds
- Das Regionalmanagement der LAG wird über verschiedene Förderinstrumente, insbesondere über EFRE-/ESF-Fördermöglichkeiten informiert und kann die Vorhabenträger entsprechend beraten sowie Abstimmungen anstoßen.
- In einigen Bundesländern (z.B. Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen) nehmen die LAG aufgrund der Erfahrungen der letzten Förderperiode gleichzeitig auch die Funktion Fischerei-LAG (FLAG) war.
- Deutschland wird nur Sachsen-Anhalt eine Multifonds-/CLLD-Finanzierung zusammen mit dem EFRE und dem ESF ermöglichen.
5. Auswahl der Vorhaben durch die LAG
- Die Auswahl der Projekte erfolgt nach den in Kapitel 4.7.3, Ziffer 9.5 festgelegten Grundsätzen durch die LAG mit der Maßgabe, dass diese Kriterien die spezifischen Ziele (bspw. Innovation) der ausgewählten lokalen Strategie widerspiegeln müssen. Dies gilt abgesehen von der Förderung des vorgeschriebenen Regionalmanagements analog auch für LAG-eigene Projekte.
- Die LAG vermeidet bei der Projektauswahl eine Konzentration der Budgetmittel auf einige wenige Großprojekte. Ziel ist vielmehr die Umsetzung der jeweiligen LES-Ziele durch mehrere, auch kleinere Vorhaben. Die Zuwendung aus EU-Mitteln für ein unterstütztes Einzelprojekt der LAG darf daher grundsätzlich entweder nicht mehr als 20% des Gesamtbudgets der LAG oder 250.000 Euro betragen, ausgenommen ist der laufende Betrieb der LAG. Ausnahmen von den beiden vorgenannten alternativen Obergrenzen sind nur bei Einhaltung des vorgenannten Ziels und mit Genehmigung der regionalen VB möglich.
- Die Bewilligung der durch die LAG ausgewählten Vorhaben ist in Deutschland wie bisher Aufgabe entsprechender Bewilligungsbehörden, die aber das Auswahlermessen der LAG-Gremien nur auf Fälle offensichtlicher sachfremder Erwägungen hinterfragen können.
- In den nachfolgenden LEADER-spezifischen Förderbedingungen sind die Regelungen zu Interessenkonflikten enthalten.
6. Förderfähigkeit
Förderfähig sind alle Vorhaben, die zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans sowie der Zielsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in deren Strategie für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der VO (EU) 2021/1060 (LES), beitragen. Dazu zählen insbesondere auch Themensetzungen, die von an-deren im GAP-SP beschriebenen Interventionen nicht erfasst sind. Bei Förderfähigkeitskriterien sind auch die interventionsübergreifenden Regelungen zu beachten.
Grundsätzlich begrenzt auf lokaler Ebene die LES mit ihren Inhalten die Art der Kosten, die gefördert werden können. Folgende Einschränkungen sind dabei zu beachten:
- Vorhaben nach Art. 70-72 der VO (EU) 2021/2115 sind nicht über LEADER förderfähig.
- Vorhaben zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten nach Art. 75 der VO (EU) 2021/2115 sind nicht über LEADER förderfähig.
- Vorhaben nach Art. 76 (Risikomanagementinstrumente) sind nicht förderfähig.
- Kosten der Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind, sind nicht in LEADER förderfähig.
- Soweit Vorhaben nach Art. 73, 74, 75 (bei Existenzgründungen für nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten) und 78 gefördert werden, sind gem. Art.77 Abs. 4, 2. Unterabsatz die dort geltenden Vorschriften und Anforderungen einzuhalten.
- Vorhaben der technischen Infrastruktur, insbesondere der Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßeninfrastruktur oder im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen sind nur förderfähig, wenn das Vorhaben
- Teil eines integrierten Vorhabens ist, oder
- einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der LES formulierten Ziele der LAG aufweist oder
- sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnet.
Vorhaben, die nicht der technischen Basis-Straßenverkehrsinfrastruktur zuzuordnen sind, sind förderfähig, insbesondere im Bereich der Bildung, Fürsorgedienstleistungen einschließlich Kindertagesstätten, Gesundheitswesen, Kultur, Sport und Freizeit.
Formale Vorrausetzungen der Förderfähigkeit:
- Für Vorhaben (inkl. Umbrella-Vorhaben/ Regionalbudgets und Ähnliches als Sonderform eines Vorhabens) nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. b der VO (EU) 2021/1060: Positiver Beschluss des LAGEntscheidungsgremiums auf Basis der genehmigten LES.
- Für Vorhaben nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) 2021/1060: genehmigte LES
Vorhaben nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) 2021/1060 (Vorbereitungskosten, Kapazitätsausbau) werden in Deutschland aus ELER-Mitteln 2023ff für die Erstellung der LES der Förderperiode 2023 – 2027 nicht angeboten. Die Förderung erfolgt hier entweder über mit Beteiligung des ELER auf Basis der Förderperiode 2014-2020 einschließlich der Verlängerung oder aus nationalen Mitteln oder aus dem ESF (Sachsen Anhalt) und richtet sich sowohl an existierende als auch potentielle neue LAG, die eine (LES) vorlegen wollen.