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Es geht um ländliche Regionen, die eine lokale Entwicklungsstrategie vorlegen müssen, die auf die Region und ihre ökonomischen, ökologischen und sozialen Gegebenheiten abgestimmt ist.
Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Saarland; Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten, Einheitskosten, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen
Begünstigte sind natürliche und juristische Personen unabhängig von ihrer Rechtsform. Das schließt Verbände und gemeinnützige Organisationen, Vereine und auch die LAG selber als Begünstigte eines Vorhabens ein.
01.01.2023 - 31.12.2029
Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Ziel der Intervention ist es, eine nachhaltige Entwicklung ländlicher Räume zur Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien zur Erhaltung der Lebens-qualität der ländlichen Bevölkerung und zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit einschließlich des Schutzes und die Erhaltung natürlicher Ressourcen zu unterstützen.
1. Entwicklungsstrategien
Ländliche Regionen, die sich als LEADER-Gebiet etablieren wollen, müssen eine lokale Entwicklungsstrategie (LES) im Sinne des Art. 32 der VO (EU) 2021/1060 vorlegen, die auf die Region und ihre ökonomischen, ökologischen und sozialen Gegebenheiten abgestimmt ist. Auch Lokale Aktionsgruppen (LAG), die in der Förderperiode 2014 bis 2022 anerkannt waren, müssen sich erneut bewerben und können dabei auf Ihren Erfahrungen aufbauen. Sie müssen aber die aktuellen und neuen regionalen und gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen und Rahmenbedingungen (bspw. des GAP-SP) berücksichtigen. Neue Bewerberregionen erhalten gleichberechtigt die Chance zur Teilnahme am Auswahlverfahren.
Die LES beziehen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen SWOT-Analyse primär auf das Ziel S.O8 und auf mindestens einen der in diesem Kapitel aufgeführten Bedarfe. Einzelne Projekte zur Umsetzung der LES können zusätzlich oder stattdessen auch anderen Zielen der GAP-SP-VO und den ermittelten Bedarfen des GAP SP dienen, insbesondere auch den Querschnittszielen, wenn dies der Umsetzung der Ziele der LES zuträglich ist. Zentrale Aspekte einer LES sind ihr integrativer und innovativer Ansatz
Die LES enthält gemäß Art. 32 zumindest folgende Elemente:
Die LES soll aufbauend auf der SWOT insgesamt einen partizipativen Ansatz verfolgen und unterschiedliche soziale und wirtschaftliche Gruppen bei der Zielformulierung der Strategie berücksichtigen. Zu den sozialen Gruppen gehören z.B. NGO`s, Vereine sowie Frauen und Jugend, aber auch ältere Menschen, Migrantinnen und Migranten, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie sozial Schwache. Zu den wirtschaftlichen Gruppen gehören z.B. lokale Unternehmen oder wirtschaftliche Berufs- und Branchenverbände wie z. B. Handwerkskammer oder Bauernverband. Der angestrebte partizipative Ansatz der LES darf sich dabei nicht nur auf die den Erstellungsprozess, sondern muss auch die Umsetzungsphase einschließen.
2. Auswahl und Genehmigung der LES
Für die Auswahl und Anerkennung der LAG sind die nach Art. 123 der GAP-SP-VO beauftragten zuständigen regionalen VB zuständig. Die zuständigen Stellen regeln und gewährleisten gemäß Art. 32 der VO (EU). 2021/1060 der Dach-VO die Auswahl und Genehmigung der lokalen Strategien auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens. Die regionalen Verwaltungsbehörden der Länder
Vorrausetzung für eine Anerkennung der LES ist die Einhaltung der LES-Bestimmungen dieses Kapitels einschließlich einer breiten Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort. Das gilt auch bei der Planung und späteren Umsetzung der LES, wobei keine Gruppe den Prozess dominieren darf. In den LES erfolgt auch eine Beschreibung des inklusiven Charakters der LAG, z. B. wie ein angemessenes Verhältnis der Geschlechter, eine faire Vertretung spezieller Zielgruppen, die von der LES betroffen sind (z.B. junge Menschen, Menschen mit Behinderung), erreicht werden soll. Ebenfalls in der LES werden die Maßnahmen der LAG zur Sicherstellung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens beschrieben.
Maßstab einer Auswahl einer LES ist insbesondere, dass diese folgende Kriterien erfüllen:
Über die Einhaltung der genannten Bedingungen hinaus sollte dann ein kohärentes Gesamtbild für die jeweilige Region ableitet werden.
Der Auswahlausschuss wählt die LES aus. Anschließend wird diese von der regionalen Verwaltungsbehörde genehmigt.
Die LAG erhalten mit der Genehmigung der LES eine indikative Information zur Mittelausstattung. Soweit auf Grund der Vergleichbarkeit der LES/LAG keine einheitliche Finanzausstattung erfolgt, differenzieren die regionalen Verwaltungsbehörden diese Mittelausstattung nach objektiven Kriterien wie z.B. Bevölkerungszahl oder Flächengröße der LAG.
3. Anforderungen an die LAG
3.1 Aufbau von Kapazitäten
Die regionalen Verwaltungsbehörden haben i.d.R. bereits mit dem vg. Aufruf vorgegeben, dass die LAG
3.2 Partnerschaft
3.3. Kooperation/Netzwerke
3.4. Innovation
4. Koordinierung mit anderen Fonds
5. Auswahl der Vorhaben durch die LAG
6. Förderfähigkeit
Förderfähig sind alle Vorhaben, die zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans sowie der Zielsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in deren Strategie für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der VO (EU) 2021/1060 (LES), beitragen. Dazu zählen insbesondere auch Themensetzungen, die von an-deren im GAP-SP beschriebenen Interventionen nicht erfasst sind. Bei Förderfähigkeitskriterien sind auch die interventionsübergreifenden Regelungen zu beachten.
Grundsätzlich begrenzt auf lokaler Ebene die LES mit ihren Inhalten die Art der Kosten, die gefördert werden können. Folgende Einschränkungen sind dabei zu beachten:
Vorhaben, die nicht der technischen Basis-Straßenverkehrsinfrastruktur zuzuordnen sind, sind förderfähig, insbesondere im Bereich der Bildung, Fürsorgedienstleistungen einschließlich Kindertagesstätten, Gesundheitswesen, Kultur, Sport und Freizeit.
Formale Vorrausetzungen der Förderfähigkeit:
Vorhaben nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) 2021/1060 (Vorbereitungskosten, Kapazitätsausbau) werden in Deutschland aus ELER-Mitteln 2023ff für die Erstellung der LES der Förderperiode 2023 – 2027 nicht angeboten. Die Förderung erfolgt hier entweder über mit Beteiligung des ELER auf Basis der Förderperiode 2014-2020 einschließlich der Verlängerung oder aus nationalen Mitteln oder aus dem ESF (Sachsen Anhalt) und richtet sich sowohl an existierende als auch potentielle neue LAG, die eine (LES) vorlegen wollen.
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Saarland; Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
LEADER-Regionen betreffen grundsätzlich ländliche Gebiete gemäß Kapitel 4.7.2 des GAP SP in allen Bundesländern auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Bevölkerung eines LEADER-Gebiets soll zum Zeitpunkt der Einreichung der LES grundsätzlich nicht weniger als 30.000 und nicht mehr als 150.000 Einwohner und Einwohnerinnen betragen. Über- oder Unterschreitungen sind in begründeten Fällen möglich, wenn dies aufgrund der naturräumlichen, historischen oder administrativen Gegebenheiten bzw. der wirtschaftlichen Zusammenhänge von der Bewerberregion begründet und vom Auswahlgremium der regionalen Verwaltungsbehörde akzeptiert wird. LEADER-Vorhaben müssen innerhalb eines LEADER-Gebiets verwirklicht werden oder der LEADER Region zu Gute kommen. Unter den definierten Förderbedingungen wird der Nutzen für Projekte in oder mit Städten im Rahmen einer „Privilegierten Funktionalen Partnerschaft“ jedenfalls angenommen. Insbesondere in den Übergangsregionen wird auf Grund der Bedarfsanalyse eine flächendeckende Anwendung von LEADER im ländlichen Raum, und in den übrigen Regionen eine flächenmäßige Ausweitung bzw. Erhöhung der Anzahl der LAG angestrebt.
Der Mehrwert von LEADER wird insbesondere durch Bezugnahme zu folgenden Prinzipien erzielt
Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Erarbeitung und Umsetzung des LEADER-Prozesses sichert eine nachhaltige lokale Entwicklung. Gerade durch die bereits über LEADER generierte Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaft und der möglichen Unterstützung digitaler Instrumente besteht das Potential, Strategien für LEADER zu entwickeln und umzusetzen oder sich als LAG in bereits vorhandene Strategien einzubringen. Praktische Anwendung findet dies in unterschiedlichen Bereichen zum Beispiel durch einen verbesserten Zugang zu Dienstleistungen, den Aufbau von Wertschöpfungsketten, einer Verbesserung der Mobilität, Umweltschutz oder kurzen Lieferketten für Nahrungsmittel. Durch die Vernetzung der verschiedenen Akteure in einer LAG sowie auch in Zusammenarbeit mit anderen LEADER-Gruppen wird eine Verbreitung und Teilhabe am gemeinsamen Wissen gesichert. LEADER ist geeignet, auf aktuelle Entwicklungen lokal angepasste Antworten zu geben. Die ländlichen Räume in Deutschland stehen vor großen Herausforderungen, welche durch die Auswirkungen z.B. von Corona, des Ukraine Krieges, klimatischer Veränderungen und volatiler Marktbedingungen weiter verstärkt wurden. Die LEADER- Methode bietet durch ihren Ansatz der partizipativen Regionalentwicklung unter Beteiligung der ländlichen Gemeinden, der Wirtschaft sowie einer breiten zivilgesellschaftliche Beteiligung hierfür den geeigneten Rahmen. Basis bilden hierfür individuelle regionaler Entwicklungsstrategien, welche konkrete Handlungsfelder für die lokale Entwicklung je nach den spezifischen lokalen Ausgangbedingungen identifizieren und ausgestalten. Aufgrund der regionalen Entscheidungsfreiheit vor Ort können Innovation im lokalen Kontext, sozialen Inklusion und auch Strategien zur Entwicklung der Dörfer in den LEADER-Gebieten zielgerichtet und bedarfsgerecht unterstützt werden. Dabei können im Rahmen des bottom up Ansatzes auch europäische und überregionale Initiativen unterstützt werden.