Förderziel:
Ziel der EIP ist die Zusammenarbeit zur Förderung von Innovationen und die Verbesserung des Wissensaustauschs unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Art. 127 der GAP-SP-VO. Die Zusammenarbeit erfolgt in operationellen Gruppen (OG). Durch die Gründung operationeller Gruppen sollen Land- und Forstwirtschaft, Forschung, Beratung und Unternehmen des Agrar-, Forst- und Nahrungsmittelsektors stärker verknüpft und Innovationen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Problemlösungsansätze bei umwelt- und klimarelevanten Problemstellungen effektiv angestoßen werden. Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Praktiken in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.
Die Vorhaben leisten einen Beitrag zu dem Querschnittsziel Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung und unterstützen die Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Art. 6 Abs. 1 GAP-SP-VO. Die EIP-Vorhaben leisten darüber hinaus einen Beitrag für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tierartgerechte Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der landwirtschaftlichen Praxis, der Wissenschaft und Forschung, der Beratung, der Unternehmen des Agrar-, Forst- und Nahrungsmittelsektors sowie sonstigen Akteuren. Eine Unterstützung erfolgt in dieser Intervention nur für neue Formen der Zusammenarbeit, einschließlich bestehender Formen der Zusammenarbeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Die regionalen Verwaltungsbehörden können für ihren Zuständigkeitsbereich die konkrete Zusammensetzung der Mitglieder einer OG unter Berücksichtigung von Art. 77 Abs. 2 und 5 GAP-SP-VO festlegen.
Beschreibung:
Folgende Fördergegenstände werden angeboten:
Förderfähig sind alle Kosten der Zusammenarbeit, die Kosten für die Durchführung des Vorhabens sowie Investitionskosten. Sofern die Unterstützung nicht als Gesamtbetrag gewährt wird, können auch ausschließlich die Kosten der Zusammenarbeit gefördert werden.
Grundsätzlich sind u.a. förderfähig:
- Abschreibungen
- Kosten des laufenden Betriebs
- Unbare Eigenleistungen
- Kosten für Leasing
- Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung
- Grunderwerbssteuer
- Vorhabenbezogene Personalausgaben
- Investitionen für KMU
- Ausgaben für Untersuchungen, Analysen, Tests
Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs eines Vorhabens sind die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs durchgeführten und begonnenen Teilschritte des zugehörigen Plans förderfähig.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Für eine Förderung müssen die Voraussetzungen des Art. 77 und 127 der GAP-SP-VO erfüllt sein:
- Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Mitgliedern im Rahmen einer OG.
- Es ist keine Zusammenarbeit förderfähig, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.
- Jede OG erstellt einen Plan für ein innovatives Vorhaben das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll.
- Das innovative Projekt stützt sich auf das interaktive Innovationsmodell gemäß Art. 127 Abs. 3 a), b) und c) der GAP-SP-VO.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.
Länderspezifische Voraussetzungen:
- Mindestförderbetrag / Höchstförderbetrag nach Vorgabe der Länder
- Bayern; Hessen; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Sachsen, Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
- Mind. 1 Mitglied der OG muss ein Unternehmen des land- oder forstwirtschaftlichen Sektors sein
- Berlin / Brandenburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
- Eine OG muss mehr als 2 Mitglieder vorweisen
- Berlin / Brandenburg; Hessen; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Rheinland-Pfalz; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die OG eine Kooperationsvereinbarung oder ähnliches vorlegen, die die Zusammenarbeit regelt.
- Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Sachsen-Anhalt; Thüringen
- Sitz oder Niederlassung bzw. eines Mindestanteils der OG im jeweiligen Bundesland
- Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Rheinland-Pfalz; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein
- Das Vorhaben muss durch positiven Beschluss eines Gremiums als förderwürdig oder innovativ eingestuft worden sein.
- Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Hessen; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Rheinland-Pfalz; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
Förderausschlüsse:
- Anmeldung von Patenten
- Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Sachsen, Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein
- Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumenten und Ausrüstungsgegenständen
- Baden-Württemberg; Bayern; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Sachsen, Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
- Umsatzsteuer
- Baden-Württemberg; Bayern; Hessen; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Sachsen, Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein
- Kauf und/oder Leasing von Kraftfahrzeugen
- Baden-Württemberg; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
- EIP-Projekte, die ausschließlich wissenschaftliche Arbeiten o. Studien umfassen
- Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Sachsen, Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
- Förderung von Investitionen
- Abschreibungen
- Baden-Württemberg; Rheinland-Pfalz; Thüringen
- Unbare Eigenleistungen
- Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung
- Baden-Württemberg; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Thüringen
- Grunderwerbsteuer
- Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Schleswig-Holstein; Thüringen
- Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der geltenden Definition
- Bayern; Hessen; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Schleswig-Holstein
Spezifische Förderverpflichtungen:
Verpflichtung der OG zur Verbreitung mind. einer Zusammenfassung der Pläne und der Ergebnisse ihrer Vorhaben insbesondere über die nationalen und europäischen GAP-Netzwerke. Im Fall eines Abbruchs/Einstellung der Zusammenarbeit innerhalb der Laufzeit eines Vorhabens besteht Mitteilungspflicht der OG gegenüber der Bewilligungsstelle sowie eine Pflicht zur Dokumentation und Bewertung der Ergebnisse. Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
- Direkt durch die Durchführung eines Innovationsvorhabens erzielte Einnahmen sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
- Hessen; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Schleswig-Holstein
- Förderung von Investitionen nur für KMU's (Definition entsprechend der einschlägigen Verordnung)
- Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz
- zeitliche Begrenzung der Vorhabensdauer bei der Vorbereitung bzw. Gründung einer OG
- Bayern; Schleswig-Holstein; Thüringen
- Verpflichtung zur Erstellung von Zwischenberichten zusätzlich zum Abschlussbericht
- Bayern; Hessen; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Sachsen, Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
- Bedarfsgerechte Anpassung der Zweckbundungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
- Baden-Württemberg; Rheinland-Pfalz
Auswahlverfahren:
Auswahlverfahren finden gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO Anwendung. Die Auswahlkriterien werden gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der regionalen Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tierwohl. Zudem werden die Anforderungen nach Art. 127 Abs. 3 a-c berücksichtigt. Darüber hinaus werden Projekte, die eine große Relevanz für die Praxis haben und von LandwirtInnen ausgehen in den Auswahlkriterien nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde berücksichtigt. Die regionalen Verwaltungsbehörden können beschließen, abweichend von Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAP-SP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.
Verfahren der Projektauswahl:
- Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
- Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
- Auswahl durch Fachgremien oder aufgrund naturwissenschaftlicher Expertisen (Fachbeirat)
- Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein