Förderinhalte:
- Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Erneuerung von stationären und mobilen Einrichtungen der wohnortnahen Grundversorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) für die ländliche Bevölkerung, Investitionen in die Sanierung, den Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseinrichtungen und allgemeinbildenden Schulen
- Investitionen zur Wiedernutzbarmachung von devastierten Flächen und Rekultivierung von Siedlungsabfalldeponien
- Vorhaben zur Beseitigung ungenutzter baulicher Anlagen bzw. Flächen, mit denen Landschafts- und Siedlungsräume zurückgewonnen werden, um somit einen Beitrag zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu leisten. Damit verbunden ist die Verbesserung der lokalen Infrastrukturen bzw. Basisdienstleistungen im ländlichen Raum. Eine Förderung der Folgenutzung bei dem Fördergegenstand EL-0410-05-e “Revitalisierung von Brachflächen“ ist möglich.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Abweichend zu den Ausführungen des Allgemeinen Kapitels wird die Förderung von Sachleistungen in Form von Eigenleistungen in dieser Teilintervention zugelassen. Für das Saarland gilt angesichts der insgesamt sehr hohen Einwohnerdichte (383 EW/km²), dass auch ländlich geprägte Stadtteile von Großstädten bis 190.000 Einwohnern in den räumlichen Geltungsbereich der Förderung fallen. Diese Orte waren auch in der Förderperiode 2014-2022 Teil der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
Förderinhalte:
- Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Erneuerung von stationären und mobilen Einrichtungen der wohnortnahen Grundversorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) für die ländliche Bevölkerung, Investitionen in die Sanierung, den Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseinrichtungen und allgemeinbildenden Schulen
- Investitionen zur Wiedernutzbarmachung von devastierten Flächen und Rekultivierung von Siedlungsabfalldeponien
- Vorhaben zur Beseitigung ungenutzter baulicher Anlagen bzw. Flächen, mit denen Landschafts- und Siedlungsräume zurückgewonnen werden, um somit einen Beitrag zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu leisten. Damit verbunden ist die Verbesserung der lokalen Infrastrukturen bzw. Basisdienstleistungen im ländlichen Raum. Eine Förderung der Folgenutzung bei dem Fördergegenstand EL-0410-05-e “Revitalisierung von Brachflächen“ ist möglich.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Abweichend zu den Ausführungen des Allgemeinen Kapitels wird die Förderung von Sachleistungen in Form von Eigenleistungen in dieser Teilintervention zugelassen. Für das Saarland gilt angesichts der insgesamt sehr hohen Einwohnerdichte (383 EW/km²), dass auch ländlich geprägte Stadtteile von Großstädten bis 190.000 Einwohnern in den räumlichen Geltungsbereich der Förderung fallen. Diese Orte waren auch in der Förderperiode 2014-2022 Teil der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässige Zuwendungsempfänger) festlegen
Förderausschlüsse:
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässige Zuwendungsempfänger) festlegen
Förderausschlüsse:
- Vorhaben zur Beseitigung von Altlasten und Vorhaben auf altlastverdächtigen Flächen
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässige Zuwendungsempfänger) festlegen