Förderinhalte:
- Verbesserung der Infrastruktur und Daseinsvorsorge in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen und Wege sowie touristischer Einrichtungen
Gegenstand der Förderung ist es, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung der landwirtschaftlichen, siedlungsstrukturellen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale sowie private und öffentliche Investitionen zu unterstützen, die der Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte dienen und deren soziale und wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit stärken. Dies umfasst auch die hierfür ggf. erforderlichen Konzepte.
Neue unter anderem aus der demographischen Entwicklung entstehende Herausforderungen in den Gemeinden bedingen Anpassungen an den Ausbau und die Sicherung einer den aktuellen und zukünftigen Anforderungen entsprechenden Abwasserentsorgung. Verrohrte Gewässerstrecken sind Bestandteil der ländlichen Infrastruktur und ebenso Voraussetzung für die Besiedlung und die Nutzung von Flächen.
Die zur Förderung vorgesehenen Anlagen der Abwasserentsorgung dienen als grundlegende Infrastrukturausstattung der Sicherung oder Verbesserung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum. Das Vorhandensein derartiger technischen Systeme ist zugleich Grundvoraussetzung für alle anderen Entwicklungsbereiche des ländlichen Raums.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Abweichend zu den Ausführungen des Allgemeinen Kapitels wird die Förderung von Sachleistungen in Form von Eigenleistungen in dieser Teilintervention zugelassen. Für das Saarland gilt angesichts der insgesamt sehr hohen Einwohnerdichte (383 EW/km²), dass auch ländlich geprägte Stadtteile von Großstädten bis 190.000 Einwohnern in den räumlichen Geltungsbereich der Förderung fallen. Diese Orte waren auch in der Förderperiode 2014-2022 Teil der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
Förderinhalte:
- Verbesserung der Infrastruktur und Daseinsvorsorge in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen und Wege sowie touristischer Einrichtungen
Gegenstand der Förderung ist es, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung der landwirtschaftlichen, siedlungsstrukturellen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale sowie private und öffentliche Investitionen zu unterstützen, die der Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte dienen und deren soziale und wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit stärken. Dies umfasst auch die hierfür ggf. erforderlichen Konzepte.
Neue unter anderem aus der demographischen Entwicklung entstehende Herausforderungen in den Gemeinden bedingen Anpassungen an den Ausbau und die Sicherung einer den aktuellen und zukünftigen Anforderungen entsprechenden Abwasserentsorgung. Verrohrte Gewässerstrecken sind Bestandteil der ländlichen Infrastruktur und ebenso Voraussetzung für die Besiedlung und die Nutzung von Flächen.
Die zur Förderung vorgesehenen Anlagen der Abwasserentsorgung dienen als grundlegende Infrastrukturausstattung der Sicherung oder Verbesserung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum. Das Vorhandensein derartiger technischen Systeme ist zugleich Grundvoraussetzung für alle anderen Entwicklungsbereiche des ländlichen Raums.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Abweichend zu den Ausführungen des Allgemeinen Kapitels wird die Förderung von Sachleistungen in Form von Eigenleistungen in dieser Teilintervention zugelassen. Für das Saarland gilt angesichts der insgesamt sehr hohen Einwohnerdichte (383 EW/km²), dass auch ländlich geprägte Stadtteile von Großstädten bis 190.000 Einwohnern in den räumlichen Geltungsbereich der Förderung fallen. Diese Orte waren auch in der Förderperiode 2014-2022 Teil der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässiges Baumaterial) festlegen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Zugang der Öffentlichkeit, Folgekosten) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
- Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Beschränkung der Zuwendungsempfänger) festlegen
Förderausschlüsse:
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässiges Baumaterial) festlegen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Zugang der Öffentlichkeit, Folgekosten) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
- Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Beschränkung der Zuwendungsempfänger) festlegen
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
- Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässiges Baumaterial) festlegen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Zugang der Öffentlichkeit, Folgekosten) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
- Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Beschränkung der Zuwendungsempfänger) festlegen
Förderausschlüsse:
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
- Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässiges Baumaterial) festlegen