Investitionen in die integrierte ländliche Entwicklung - Förderung dem ländlichen Charakter angepasster Infrastrukturen - Ländlicher Straßen-Wegebau

ELER
Brandenburg Berlin Bund Baden-Württemberg Bayern Bremen Hessen Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen
Handlungsfelder:

Energiewende und Klimaschutz
Nachhaltige Mobilität
Nachhaltiges Wirtschaften

Kurzbeschreibung:

Es geht um die Förderung von Investitionen in kleine Infrastukturen: Entwicklung ländlicher Räume und Verbesserung der Lebensqualität.

Fördergebiet:

Bayern; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Rheinland-Pfalz; Schleswig-Holstein

Art der Unterstützung:

Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten, Einheitskosten

Zuwendungsempfänger:

juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse; natürliche Personen und Personengesellschaften sowie; juristische Personen des privaten Rechts

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Bauliche Maßnahmen

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Durch die Förderung von Investitionen in kleine Infrastrukturen sollen ländliche Räume beispielhaft entwickelt werden und die Lebensqualität im ländlichen Raum für die Bevölkerung verbessert werden. So kann bspw. durch den Ausbau von Radwegen einschließlich der notwendigen Begleitinfrastrukturen die Möglichkeit für Pendler im Sinne einer grünen Mobilität verbessert werden, das Fahrrad als Transportmittel zur Fahrt zum Arbeitsplatz zu nutzen. Zudem können Beiträge zu touristische Infrastrukturen geleistet und damit der Tourismus als wichtiger Wirtschaftsfaktor im ländlichen Raum weiter gestärkt werden. Förderfähig sind dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit diesen Vorhaben können ebenfalls gefördert werden.

Damit wird den Bedarfen "Förderung der ländlichen Entwicklung", "Sicherung oder Verbesserung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen" entsprochen und ein Beitrag zum spezifischen Ziel "Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft" geleistet. Um die nachhaltige Lebensfähigkeit kleiner ländlicher Gemeinden zu stärken, ist eine den modernen Anforderungen entsprechende Infrastruktur von entscheidender Bedeutung. Die Förderung von Investitionen zur Anpassung ländlicher Wege und Brücken an die modernen Verkehrsanforderungen führt zu einer Erleichterung des Alltags-, Schul- und Arbeitsverkehrs und trägt wesentlich zu einer Verbesserung der Wohnstandortqualität der ländlichen Gemeinden bei. Neben der Erschließung landwirtschaftlicher Produktionsflächen dienen die ländlichen Wege auch der Anbindung von Streusiedlungen sowie der Stärkung des Tourismus und der Naherholung. Für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Räume ist daher ein gut ausgebautes ländliches Wegenetz von zentraler Bedeutung. Die Förderung von Investitionen zur qualitativen Verbesserung der touristischen Infrastruktur (u.a. die Modernisierung touristischer Radrouten einschließlich der notwendigen Begleitinfrastrukturen, die Schaffung von Einrichtungen zur Besucherinformation, Besucherleitsysteme, die Gestaltung von touristischen Ankommenspunkten) stärkt die touristischen Entwicklungspotenziale der ländlichen Regionen (Beitrag zum Bedarf Steigerung der Kooperations-,Service- und Innovationskultur im Tourismus). Neue unter anderem aus der demographischen Entwicklung entstehende Herausforderungen in den Gemeinden bedingen Anpassungen an den Ausbau und die Sicherung einer den aktuellen und zukünftigen Anforderungen entsprechenden Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Verrohrte Gewässerstrecken sind, wie Ver- und Entsorgungsleitungen Bestandteil der ländlichen Infrastruktur und ebenso Voraussetzung für die Besiedlung und die Nutzung von Flächen. Die zur Förderung vorgesehenen Anlagen der Abwasserentsorgung dienen als grundlegende Infrastrukturausstattung der Sicherung oder Verbesserung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum. Das Vorhandensein derartiger technischen Systeme ist zugleich Grundvoraussetzung für alle anderen Entwicklungsbereiche des ländlichen Raums.

Beschreibung:

Förderinhalte:

  • Verbesserung der Infrastruktur und Daseinsvorsorge in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen und Wege sowie touristischer Einrichtungen

Gegenstand der Förderung ist es, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung der landwirtschaftlichen, siedlungsstrukturellen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale sowie private und öffentliche Investitionen zu unterstützen, die der Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte dienen und deren soziale und wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit stärken. Dies umfasst auch die hierfür ggf. erforderlichen Konzepte.

Neue unter anderem aus der demographischen Entwicklung entstehende Herausforderungen in den Gemeinden bedingen Anpassungen an den Ausbau und die Sicherung einer den aktuellen und zukünftigen Anforderungen entsprechenden Abwasserentsorgung. Verrohrte Gewässerstrecken sind Bestandteil der ländlichen Infrastruktur und ebenso Voraussetzung für die Besiedlung und die Nutzung von Flächen.

Die zur Förderung vorgesehenen Anlagen der Abwasserentsorgung dienen als grundlegende Infrastrukturausstattung der Sicherung oder Verbesserung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum. Das Vorhandensein derartiger technischen Systeme ist zugleich Grundvoraussetzung für alle anderen Entwicklungsbereiche des ländlichen Raums.

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Abweichend zu den Ausführungen des Allgemeinen Kapitels wird die Förderung von Sachleistungen in Form von Eigenleistungen in dieser Teilintervention zugelassen. Für das Saarland gilt angesichts der insgesamt sehr hohen Einwohnerdichte (383 EW/km²), dass auch ländlich geprägte Stadtteile von Großstädten bis 190.000 Einwohnern in den räumlichen Geltungsbereich der Förderung fallen. Diese Orte waren auch in der Förderperiode 2014-2022 Teil der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Förderinhalte:

  • Verbesserung der Infrastruktur und Daseinsvorsorge in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen und Wege sowie touristischer Einrichtungen

Gegenstand der Förderung ist es, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung der landwirtschaftlichen, siedlungsstrukturellen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale sowie private und öffentliche Investitionen zu unterstützen, die der Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte dienen und deren soziale und wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit stärken. Dies umfasst auch die hierfür ggf. erforderlichen Konzepte.

Neue unter anderem aus der demographischen Entwicklung entstehende Herausforderungen in den Gemeinden bedingen Anpassungen an den Ausbau und die Sicherung einer den aktuellen und zukünftigen Anforderungen entsprechenden Abwasserentsorgung. Verrohrte Gewässerstrecken sind Bestandteil der ländlichen Infrastruktur und ebenso Voraussetzung für die Besiedlung und die Nutzung von Flächen.

Die zur Förderung vorgesehenen Anlagen der Abwasserentsorgung dienen als grundlegende Infrastrukturausstattung der Sicherung oder Verbesserung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum. Das Vorhandensein derartiger technischen Systeme ist zugleich Grundvoraussetzung für alle anderen Entwicklungsbereiche des ländlichen Raums.

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Abweichend zu den Ausführungen des Allgemeinen Kapitels wird die Förderung von Sachleistungen in Form von Eigenleistungen in dieser Teilintervention zugelassen. Für das Saarland gilt angesichts der insgesamt sehr hohen Einwohnerdichte (383 EW/km²), dass auch ländlich geprägte Stadtteile von Großstädten bis 190.000 Einwohnern in den räumlichen Geltungsbereich der Förderung fallen. Diese Orte waren auch in der Förderperiode 2014-2022 Teil der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässiges Baumaterial) festlegen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Zugang der Öffentlichkeit, Folgekosten) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Beschränkung der Zuwendungsempfänger) festlegen

Förderausschlüsse:

  • Sachleistungen

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässiges Baumaterial) festlegen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Zugang der Öffentlichkeit, Folgekosten) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Beschränkung der Zuwendungsempfänger) festlegen

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässiges Baumaterial) festlegen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Zugang der Öffentlichkeit, Folgekosten) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Beschränkung der Zuwendungsempfänger) festlegen

Förderausschlüsse:

  • Sachleistungen

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Regionale Verwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen (z.B. Zulässiges Baumaterial) festlegen
Auswahlverfahren:

Auswahlverfahren finden Anwendung gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO. Die Auswahlkriterien werden gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Umwelt- und Klimaschutz sowie Tierwohl. Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAP-SP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.

Verfahren der Projektauswahl:

  • Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
    • Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Saarland; Schleswig-Holstein; Thüringen
  • Kontinuierliche Antragstellung mit kontinuierlicher Auswahl von Premiumvorhaben und Auswahlterminen für weitere Vorhaben
    • Baden-Württemberg
  • Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
    • Bayern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Rheinland-Pfalz; Thüringen