Investitionen in die integrierte ländliche Entwicklung - Förderung integrierter Entwicklungskonzepte und Pläne

ELER
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Handlungsfelder:

Umwelt- und Naturschutz

Kurzbeschreibung:

Gefördert wird die Schaffung wichtiger Voraussetzungen für Entwicklung ländlicher Gemeinden durch Entwicklungspläne und Planungen. 

Fördergebiet:

Saarland

Art der Unterstützung:

Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten, Einheitskosten

Zuwendungsempfänger:

juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse; natürliche Personen und Personengesellschaften sowie; juristische Personen des privaten Rechts

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Strategieentwicklung, Konzepte-, Teilkonzepterstellung

Ansprechpartner:

Bundesministerium

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Sowohl durch gebietsübergreifende ländliche Entwicklungspläne als auch gemeindebezogenen Planungen werden wichtige Voraussetzungen für eine innovative, generationenübergreifende und interkommunale Entwicklung der ländlichen Gemeinden geschaffen. Dabei ist der umfassenden Beteiligung der Bevölkerung sowohl zur Stärkung der kommunalen und interkommunalen Selbstorganisation als auch zur Identitätssteigerung mit dem kulturellen und nationalen Erbe zu sichern. Die Initiierung und Begleitung der Aufstellung sowie der Umsetzung der Konzepte und Pläne durch Managements kann für die Erreichung der besten Ergebnisse erforderlich und zweckmäßig sein. Zur Ermittlung von Lösungsansätzen für bestehende Herausforderungen und konsensfähiger Umsetzungsvarianten können Moderationsprozesse beitragen.

Damit wird den Bedarfen "Förderung der ländlichen Entwicklung", "Stärkung der Selbstorganisation bei der Förderung der lokalen Entwicklung der Regionen" und "Identitätsstärkung, kulturelles und natürliches Erbe, Entwicklung von Dorf- und Ortskernen" entsprochen und ein Betrag zum spezifischen Ziel "Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen
an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft" geleistet.

Beschreibung:

Förderinhalte:

  • Erarbeitung von Plänen für die Entwicklung in ländlichen Gemeinden
  • gemeindeübergreifende Entwicklungskonzepte

Hiermit sollen gleichwertige Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen, der Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, die Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, die Nutzung der Chancen der digitalen Transformation sowie die demografische Entwicklung berücksichtigt werden.

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Ausgeschlossen sind Investitionen in Bewässerung, die nicht der Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper gemäß EG-WRRL oder der Verbesserung des Wasserhaushalts dienen. Es sind die Maßnahmenprogramme der Bewirtschaftungspläne der EG-WRRL sowie zusätzliche EU- und EG-Richtlinien für wasserwirtschaftliche Maßnahmen zu beachten. Abweichend zu den Ausführungen des Allgemeinen Kapitels wird die Förderung von Sachleistungen in Form von Eigenleistungen in dieser Teilintervention zugelassen. Für das Saarland gilt angesichts der insgesamt sehr hohen Einwohnerdichte (383 EW/km²), dass auch ländlich geprägte Stadtteile von Großstädten bis 190.000 Einwohnern in den räumlichen Geltungsbereich der Förderung fallen. Diese Orte waren auch in der Förderperiode 2014-2022 Teil der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Förderinhalte:

  • Erarbeitung von Plänen für die Entwicklung in ländlichen Gemeinden
  • gemeindeübergreifende Entwicklungskonzepte

Hiermit sollen gleichwertige Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen, der Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, die Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, die Nutzung der Chancen der digitalen Transformation sowie die demografische Entwicklung berücksichtigt werden.

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Ausgeschlossen sind Investitionen in Bewässerung, die nicht der Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper gemäß EG-WRRL oder der Verbesserung des Wasserhaushalts dienen. Es sind die Maßnahmenprogramme der Bewirtschaftungspläne der EG-WRRL sowie zusätzliche EU- und EG-Richtlinien für wasserwirtschaftliche Maßnahmen zu beachten. Abweichend zu den Ausführungen des Allgemeinen Kapitels wird die Förderung von Sachleistungen in Form von Eigenleistungen in dieser Teilintervention zugelassen. Für das Saarland gilt angesichts der insgesamt sehr hohen Einwohnerdichte (383 EW/km²), dass auch ländlich geprägte Stadtteile von Großstädten bis 190.000 Einwohnern in den räumlichen Geltungsbereich der Förderung fallen. Diese Orte waren auch in der Förderperiode 2014-2022 Teil der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
Auswahlverfahren:

Auswahlverfahren finden Anwendung gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO. Die Auswahlkriterien werden gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Umwelt- und Klimaschutz sowie Tierwohl. Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAP-SP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.

Verfahren der Projektauswahl:

  • Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
    • Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Saarland; Schleswig-Holstein; Thüringen
  • Kontinuierliche Antragstellung mit kontinuierlicher Auswahl von Premiumvorhaben und Auswahlterminen für weitere Vorhaben
    • Baden-Württemberg
  • Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
    • Bayern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Rheinland-Pfalz; Thüringen