Förderziel:
Großschutzgebiete sind geeignete Instrumente, um Naturschutz in ländlichen Gebieten zu implementieren und eine nachhaltige Landnutzung zu gewährleisten. Sie schützen Natur- und Kulturlandschaften, erhalten und entwickeln wertvolle Lebensräume für Mensch und Natur und stellen eine naturverträgliche und nachhaltige Entwicklung der ländlichen Räume sicher. Die Aufgabenschwerpunkte liegen unter anderem in der Erhaltung und Förderung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, der nachhaltigen Gebietsentwicklung sowie in der Sicherung und Entwicklung einer attraktiven Erholungslandschaft. Durch naturverträglichen, nachhaltigen Naturtourismus ergibt sich ein bedeutendes Wertschöpfungspotenzial für die ländlichen Räume. Über die Einrichtung und Aktualisierung von Informationszentren, Besucherleit- und Informationssystemen werden freilebende Tier- und Pflanzenarten in ihren Lebensräumen nicht gestört und zusätzlich die Sensibilisierung der Bevölkerung für den Biotop und Artenschutz gestärkt.
Die Teilintervention hat somit übergreifenden Charakter und adressiert folglich alle Bedarfe "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten in Schutzgebieten", "Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Artenaußerhalb von Schutzgebieten", "Verbesserung der Datengrundlagen und evidenzbasierte Weiterentwicklung des Biodiversitätsschutzes", "Schutz und nachhaltige Nutzung der Biodiversität", "Erhalt und Entwicklung von geschützten Arten/Artengruppen durch spezielles Management, der Intervention" im Rahmen des spezifischen Ziels "Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften".
Beschreibung:
Förderfähig sind:
In der Kulisse von Nationalen Naturlandschaften:
- die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Grunderwerb, Anlagen und Technik sowie allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
- Infrastrukturmaßnahmen: Bauplanung, -ausführung sowie Bauleitung sind förderfähig
- Investitionen in die Entwicklung des Erholungswertes von Großschutzgebieten (z.B. Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen einschließlich Bauplanung, -ausführung und Bauleitung für eine naturverträgliche, nachhaltige Erholung, Maßnahmen der Landschaftspflege, Investitionen und Studien zur Entwicklung, Errichtung und Aufwertung von Informationszentren, Besucherleit- und -informationssystemen)
- Investitionen in die Entwicklung und Erhaltung des natürlichen Erbes (z.B. Investitionen in Studien und Aktionen zum Biotop- und Artenschutz)
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.
- Förderfähiges Mindesinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
- Baden-Württemberg; Berlin / Brandenburg
- Das Vorhaben erfolgt innerhalb der Kulisse der Nationalen Naturlandschaften. Bei Vorhaben mit unmittelbarer Wirkung in die Nationale Naturlandschaft kann das zuständige Ministerium in begründeten Fällen hiervon Ausnahme zulassen.
- Baden-Württemberg; Berlin / Brandenburg
- Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, die den Zielsetzungen des Naturparks entsprechen und sich aus den Naturparkplänen ableiten
Förderausschlüsse:
- Umsatzsteuer
- Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können
- Baden-Württemberg; Berlin / Brandenburg
- Aus - und Umbau von Gebäuden, ausgenommen Naturpark-Infozentren
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen bei baulichen Anlagen
Auswahlverfahren:
Kein Auswahlverfahren im Sinne von Art. 79 der GAP-SP-VO erforderlich, da für Interventionen, die eindeutig Umweltzwecken (spezifische Ziele d, e, f) dienen, keine Auswahlkriterien angewendet werden müssen. Die Bundesländer können entscheiden dennoch Auswahlverfahren oder andere Verfahrensregeln anzuwenden. In diesem Fall werden die Auswahlkriterien gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der regionalen Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des regionalen Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit (Tierwohl). Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAPSP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.
Verfahren der Projektauswahl:
- Kontinuierliche Antragstellung und Bewilligung
- Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
- Baden-Württemberg; Mecklenburg-Vorpommern; Rheinland-Pfalz; Schleswig-Holstein; Thüringen
- Kontinuierliche Antragstellung mit kontinuierlicher Auswahl von Premiumvorhaben [und Auswahlterminen für weitere Vorhaben]
- Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
- Berlin / Brandenburg; Mecklenburg-Vorpommern; Thüringen
- Ausnahme: In-house-Vergabe
- Bremen / Hamburg /Niedersachsen
- Förderaufrufe mit Antragsfristen und Projektauswahl anhand fachlicher Kriterien
- Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Sachsen; Sachsen-Anhalt