Förderfähig sind:
In der Kulisse von Nationalen Naturlandschaften:
- die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Grunderwerb, Anlagen und Technik sowie allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen
- Infrastrukturmaßnahmen: Bauplanung, -ausführung sowie Bauleitung sind förderfähig
- Investitionen in die Entwicklung des Erholungswertes von Großschutzgebieten (z.B. Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen einschließlich Bauplanung, -ausführung und Bauleitung für eine naturverträgliche, nachhaltige Erholung, Maßnahmen der Landschaftspflege, Investitionen und Studien zur Entwicklung, Errichtung und Aufwertung von Informationszentren, Besucherleit- und -informationssystemen)
- Investitionen in die Entwicklung und Erhaltung des natürlichen Erbes (z.B. Investitionen in Studien und Aktionen zum Biotop- und Artenschutz)
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
Förderfähig sind:
In der Kulisse von Nationalen Naturlandschaften:
- die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Grunderwerb, Anlagen und Technik sowie allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen
- Infrastrukturmaßnahmen: Bauplanung, -ausführung sowie Bauleitung sind förderfähig
- Investitionen in die Entwicklung des Erholungswertes von Großschutzgebieten (z.B. Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen einschließlich Bauplanung, -ausführung und Bauleitung für eine naturverträgliche, nachhaltige Erholung, Maßnahmen der Landschaftspflege, Investitionen und Studien zur Entwicklung, Errichtung und Aufwertung von Informationszentren, Besucherleit- und -informationssystemen)
- Investitionen in die Entwicklung und Erhaltung des natürlichen Erbes (z.B. Investitionen in Studien und Aktionen zum Biotop- und Artenschutz)
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
- Das Vorhaben erfolgt innerhalb der Kluisse der Nationalen Naturlandschaften. Bei Vorhaben mit unmittelbarer Wirkung in die Nationale naturlandschaft kann das zuständige Ministerium in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen
- Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, die für Zielsetzungen des Naturparks entsprechen und sich aus den Naturparkplänen ableiten
Förderausschlüsse:
- Umsatzsteuer
- Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können
- Aus - und Umbau von Gebäuden, ausgenommen Naturpark-Infozentren
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen bei baulichen Anlagen
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Förderfähiges Mindesinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
- Das Vorhaben erfolgt innerhalb der Kulisse der Nationalen Naturlandschaften. Bei Vorhaben mit unmittelbarer Wirkung in die Nationale Naturlandschaft kann das zuständige Ministerium in begründeten Fällen hiervon Ausnahme zulassen
Förderausschlüsse:
- Laufende allgemeine Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen die nicht dem jeweiligen Vorhaben zugeordnet werden können