Nicht-produktive Investitionen zum Schutz natürlicher Ressourcen - Investitionen in die umwelt- und naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit

ELER
Brandenburg Berlin Bund Baden-Württemberg Bayern Bremen Hessen Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen
Handlungsfelder:

Umwelt- und Naturschutz
Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel
Bildung und berufliche Qualifizierung für nachhaltige Entwicklung

Kurzbeschreibung:

Gefördert wierden umwelt- und naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit umfasst Formen von Investitionen und Aktionen mit Ziel der Sensibiliserung und Erhaltung. 

Fördergebiet:

Berlin / Brandenburg; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Rheinland-Pfalz; Sachsen; Sachsen-Anhalt; Thüringen

Art der Unterstützung:

Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten, Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen

Zuwendungsempfänger:

juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts; natürliche Personen; Personengesellschaften unabhängig von der Rechstform

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Wissenstransfer
Information, Kommunikation, Beteiligung

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Umwelt- und naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit umfasst sämtliche Formen von Investitionen und damit verbundenen Aktionen mit dem Ziel der Sensibilisierung für die Anliegen und Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Erhaltung von Kulturlandschaften. Dies umfasst u. a. Anlagen der Besucherlenkung und Besucherinformation (z. B. Lehrpfade, Beobachtungseinrichtungen, Informationstafeln, Einrichtung, Neu-, Um- und Ausbau von Informationszentren). Hierzu zählen auch die Errichtung und Unterhaltung von Kontaktstellen und Kontaktbüros zur Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit (z. B. Natura 2000-Netzwerke, Natura 2000-Stationen) einschließlich Ausstellungen und Bauvorhaben zur Herstellung von Einrichtungen der Umweltbildung.

Die Teilintervention hat somit übergreifenden Charakter und adressiert folglich alle Bedarfe "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten in Schutzgebieten", "Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten außerhalb von Schutzgebieten", "Verbesserung der Datengrundlagen und evidenzbasierte Weiterentwicklung des Biodiversitätsschutzes", "Schutz und nachhaltige Nutzung der Biodiversität", "Erhalt und Entwicklung von geschützten Arten/Artengruppen durch spezielles Management, der Intervention" im Rahmen des spezifischen Ziels "Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften". 

Beschreibung:

Förderfähig sind:
Investive Vorhaben und damit verbundene Aktionen in die umwelt- und naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit einschließlich deren Konzeption wie z. B.:

  1. Neu-, Um- und Ausbau, Ausstattung sowie Unterhaltung von Informationszentren, Kontaktstellen, Kontaktbüros sowie Anlagen der Besucherlenkung und Besucherinformation (z. B. Lehrpfade, Beobachtungseinrichtungen)
  2. Einrichtung von einfachen Feldstationen zu Lehr- und Bildungszwecken über gefährdete Arten und Lebensraumtypen
  3. vorbereitende Bedarfsanalysen und Planungsgrundlagen
  4. Grunderwerb, langfristige Pacht
  5. Sachleistungen
  6. Mit der Investition verbundene Aktionen z. B.:
    • Erarbeitung und Publikation von Informationsmaterialien zum Schutz der Biodiversität
    • Erstellung von Informationsmaterialien mit unmittelbarem Bezug zu örtlichen Schutzobjekten für die Flächenbewirtschafter, Besucher und Pfleger, wie zum Beispiel Naturschutzpläne für landwirtschaftliche Unternehmen
    • Seminare, Fachtagungen und öffentliche Veranstaltungen
    • Evaluierungen/Studien sowie Datenerhebung, und -pflege
    • Projektmanagement

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Förderfähig sind:
Investive Vorhaben und damit verbundene Aktionen in die umwelt- und naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit einschließlich deren Konzeption wie z. B.:

  1. Neu-, Um- und Ausbau, Ausstattung sowie Unterhaltung von Informationszentren, Kontaktstellen, Kontaktbüros sowie Anlagen der Besucherlenkung und Besucherinformation (z. B. Lehrpfade, Beobachtungseinrichtungen)
  2. Einrichtung von einfachen Feldstationen zu Lehr- und Bildungszwecken über gefährdete Arten und Lebensraumtypen
  3. vorbereitende Bedarfsanalysen und Planungsgrundlagen
  4. Grunderwerb, langfristige Pacht
  5. Sachleistungen
  6. Mit der Investition verbundene Aktionen z. B.:
    • Erarbeitung und Publikation von Informationsmaterialien zum Schutz der Biodiversität
    • Erstellung von Informationsmaterialien mit unmittelbarem Bezug zu örtlichen Schutzobjekten für die Flächenbewirtschafter, Besucher und Pfleger, wie zum Beispiel Naturschutzpläne für landwirtschaftliche Unternehmen
    • Seminare, Fachtagungen und öffentliche Veranstaltungen
    • Evaluierungen/Studien sowie Datenerhebung, und -pflege
    • Projektmanagement

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend der Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend der Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend der Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend der Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend der Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend der Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Über die ergriffenen Maßnahmen sind entsprechend der Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde Berichte anzufertigen
Auswahlverfahren:

Kein Auswahlverfahren im Sinne von Art. 79 der GAP-SP-VO erforderlich, da für Interventionen, die eindeutig Umweltzwecken (spezifische Ziele d, e, f) dienen, keine Auswahlkriterien angewendet werden müssen. Die Bundesländer können entscheiden dennoch Auswahlverfahren oder andere Verfahrensregeln anzuwenden. In diesem Fall werden die Auswahlkriterien gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der regionalen Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des regionalen Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit (Tierwohl). Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAPSP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.

Verfahren der Projektauswahl:

  • Kontinuierliche Antragstellung und Bewilligung
    • Sachsen
  • Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
    • Baden-Württemberg; Mecklenburg-Vorpommern; Rheinland-Pfalz; Schleswig-Holstein; Thüringen
  • Kontinuierliche Antragstellung mit kontinuierlicher Auswahl von Premiumvorhaben [und Auswahlterminen für weitere Vorhaben]
    • Baden-Württemberg
  • Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
    • Berlin / Brandenburg; Mecklenburg-Vorpommern; Thüringen
  • Ausnahme: In-house-Vergabe
    • Bremen / Hamburg /Niedersachsen
  • Förderaufrufe mit Antragsfristen und Projektauswahl anhand fachlicher Kriterien
    • Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Sachsen; Sachsen-Anhalt