Förderziel:
Waldgebiete in niederschlagsarmen Regionen auf armen Standorten (vorwiegend Nadelwälder) haben eine besonders hohe Waldbrandgefährdung und ein hohes Kalamitätsrisiko. Vorbeugende Maßnahmen gegen Kalamitäten sowie automatische Waldbrandfrüherkennungssysteme in diesen Gebieten helfen die Risiken einer Waldzerstörung durch Schädlinge oder Großbrände zu senken. Auch investive Waldbrandschutzmaßnahmen wie Löschwasserstellen oder Waldbrandriegel tragen dazu bei, Waldbrände im Anfangsstadium schnell zu löschen. Hierdurch kann im Zuge zunehmender Gefährdung durch Hitze und Trockenzeiten die Erhaltung der Lebensfähigkeit und die vielfältigen Funktionen von Wäldern
unterstützt werden.
Somit deckt die vorliegende Teilintervention die Bedarfe "Sicherung und Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung; Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel", "Erhalt und Wiederherstellung stabiler standortangepasster Wälder" im Rahmen des spezifischen Ziels "Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen" und "Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie" ab.
Beschreibung:
Förderfähig sind:
· Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden,
um das Risiko waldzerstörender Großbrände zu reduzieren
· investive Waldbrandschutzmaßnahmen (z. B. Löschwasserstellen, unversiegelte Rettungswege,
Anlage und Unterhaltung von Waldbrandriegeln und Waldbrandschutzstreifen)
· vorbeugende Maßnahmen gegen Kalamitäten in Wäldern sowie Vorbereitung und Durchführung
von aviotechnischen Abwehrmaßnahmen bei großflächigen, waldzerstörenden
Insektenkalamitäten.
· Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit investiven
Waldbrandschutzmaßnahmen stehen und behördlich festgesetzt wurden.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Tabelle Seite 1244
Spezifische Förderverpflichtung und andere Verpflchtungen:
Tabelle Seite 1245
Auswahlverfahren:
Kein Auswahlverfahren im Sinne von Art. 79 der GAP-SP-VO erforderlich, da für Interventionen, die eindeutig Umweltzwecken (spezifische Ziele d, e, f) dienen, keine Auswahlkriterien angewendet werden müssen.