Förderfähig sind:
- Investitionen für Maschinen, Einrichtungen und bauliche Anlagen, die zur Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, sowie andere Maßnahmen der Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
- Allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführungsstudien und Kosten der Vorplanung, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.
- Innovative Investitionen im Rahmen der EIP, wenn dies im Rahmen der Tätigkeit einer OG oder deren Mitglieder durchgeführt werden.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes/ der Bewilligung gilt.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Investitionen müssen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-AEUV-Erzeugnissen dienen. Bei dem Endprodukt des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I AEUV fallendes Erzeugnis handeln. Die Investitionen sind auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen auszurichten. Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Für die geförderten Investitionen sind Zweckbindungen entsprechend der haushaltsrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Förderfähig sind:
- Investitionen für Maschinen, Einrichtungen und bauliche Anlagen, die zur Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, sowie andere Maßnahmen der Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
- Allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführungsstudien und Kosten der Vorplanung, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.
- Innovative Investitionen im Rahmen der EIP, wenn dies im Rahmen der Tätigkeit einer OG oder deren Mitglieder durchgeführt werden.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes/ der Bewilligung gilt.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Investitionen müssen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-AEUV-Erzeugnissen dienen. Bei dem Endprodukt des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I AEUV fallendes Erzeugnis handeln. Die Investitionen sind auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen auszurichten. Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Für die geförderten Investitionen sind Zweckbindungen entsprechend der haushaltsrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bzw- der durchzuführenden Maßnahmen
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourcennutzung, Anlieferungs- und Vermarktungsregeln) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Förderausschlüsse:
- Aufwendungen (bspw. Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft), die ausschließlich die Erzeugung von Primärerzeugnissen gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission betreffen
- Investitionen im Bestand zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften)
- Erwerbs von Grundstücken
- Aufwendungen, die dem Absatz auf Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen
- Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittelgroßen Unternehmen
- Wohnbauten nebst Zubehör
- Umsatzsteuer (MwSt.), auch wenn sie endgültig vom Begünstigten getragen wurden
- Neuanlagen, wenn Um- bzw. Ausbau wirtschaftlicher ist
- Wohnbauten, Personenkraft- und Vertriebsfahrzeug, Büroeinrichtungen
Spezifische Förderverpflichtung:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
- Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern
- Bindung der geförderten Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten an einen Mindestumfang an Verträgen mit der Erzeugerebene spätestens bis Abschluss des Vorhabens
- Zusätzliche Verpflichtungen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourceneffizienz), die im Rahmen der Umsetzung des Investitionsvorhabens einzuhalten sind, können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bzw. der durchzuführenden Maßnahmen
- Förderfähiges Mindestinvetitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourcennutzung, Anlieferungs- und Vermarktungsregeln) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Förderausschlüsse:
- Aufwendungen (bspw. Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft), die ausschließlich die Erzeugung von Primärerzeugnissen gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission betreffen
- Investitionen im Bestand zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften)
- Erwerbs von Grundstücken
- Aufwendungen, die dem Absatz auf Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen
- Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittelgroßen Unternehmen
- Wohnbauten nebst Zubehör
- Umsatzsteuer (MwSt.), auch wenn sie endgültig vom Begünstigten getragen wurden
- Neuanlagen, wenn Um- bzw. Ausbau wirtschaftlicher ist
- Wohnbauten, Personenkraft- und Vertriebsfahrzeug, Büroeinrichtungen
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Zweckbindung 3 Jahre für EDV-Ausstattungen
- Bedrafsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
- Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
- Bindung der geförderten Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten an einen Mindestumfang an Verträgen mit der Erzeugerebene spätestens bis Abschluss des Vorhabens.
- Zusätzliche Verpflichtungen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourceneffizienz), die im Rahmen der Umsetzung des Investitionsvorhabens einzuhalten sind, können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bzw. der durchzuführenden Maßnahmen
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgabe der Verwaltungsbehörde
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourcennutzung, Anlieferungs- und Vermarktungsregeln) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Förderausschlüsse:
- Aufwendungen (bspw. Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft), die ausschließlich die Erzeugung von Primärerzeugnissen gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission betreffen
- Investitionen im Bestand zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften)
- Erwerbs von Grundstücken
- Aufwendungen, die dem Absatz auf Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen
- Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittelgroßen Unternehmen
- Wohnbauten nebst Zubehör
- Umsatzsteuer (MwSt.), auch wenn sie endgültig vom Begünstigten getragen wurden
- Neuanlagen, wenn Um- bzw. Ausbau wirtschaftlicher ist
- Wohnbauten, Personenkraft- und Vertriebsfahrzeug, Büroeinrichtungen
Spezifische Förderverpflichtung:
- Zweckbindung 3 Jahre für EDV-Ausstattung
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
- Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
- Bindung der geförderten Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten an einen Mindestumfang an Verträgen mit der Erzeugerebene spätestens bis Abschluss des Vorhabens
- Zusätzliche Verpflichtungen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourceneffizienz), die im Rahmen der Umsetzung des Investitionsvorhabens einzuhalten sind, können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bzw. der durchzuführenden Maßnahmen
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourcennutzung, Anlieferungs- und Vermarktungsregeln) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Förderausschlüsse:
- Aufwendungen (bspw. Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft), die ausschließlich die Erzeugung von Primärerzeugnissen gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission betreffen
- Investitionen im Bestand zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften)
- Erwerbs von Grundstücken
- Aufwendungen, die dem Absatz auf Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen
- Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittelgroßen Unternehmen
- Wohnbauten nebst Zubehör
- Umsatzsteuer (MwSt.), auch wenn sie endgültig vom Begünstigten getragen wurden
- Neuanlagen, wenn Um- bzw. Ausbau wirtschaftlicher ist
- Wohnbauten, Personenkraft- und Vertriebsfahrzeug, Büroeinrichtungen
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Zweckbindung 3 Jahre für EDV-Ausstattungen
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
- Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
- Bindung der geförderten Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten an einen Mindestumfang an Verträgen mit der Erzeugerebene spätestens bis Abschluss des Vorhabens.
- Zusätzliche Verpflichtungen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourceneffizienz), die im Rahmen der Umsetzung des Investitionsvorhabens einzuhalten sind, können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Spezifische Fördervoraussetzungen:
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bzw. der durchzuführenden Maßnahmen
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsmaßnahmen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
Förderausschlüsse:
- Aufwendungen (bspw. Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft), die ausschließlich die Erzeugung von Primärerzeugnissen gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission betreffen
- Investitionen im Bestand zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften)
- Erwerbs von Grundstücken
- Aufwendungen, die dem Absatz auf Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen
- Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittelgroßen Unternehmen
- Wohnbauten nebst Zubehör
- Neuanlagen, wenn Um- bzw. Ausbau wirtschaftlicher ist
- Wohnbauten, Personenkraft- und Vertriebsfahrzeug, Büroeinrichtungen
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Zweckbindung 3 Jahre für EDV-Ausstattungen
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen.
- Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
- Zusätzliche Verpflichtungen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourceneffizienz), die im Rahmen der Umsetzung des Investitionsvorhabens einzureichen sind, können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden