Investitionen in materielle Vermögenswerte in Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung (Marktstruktur)

ELER
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Handlungsfelder:

Nachhaltiges Wirtschaften

Kurzbeschreibung:

Gefördert werden die Investitionen für Maschinen, Einrichtungen und bauliche Anlagen, die allgemeine Aufwendungen und innovative Investitionen im Rahmen der EIP, wenn dies im Rahmen der Tätigkeit einer OG oder deren Mitglieder durchgeführt werden.

Fördergebiet:

Baden-Württemberg; Bayern; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Schleswig-Holstein

Art der Unterstützung:

Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten

Zuwendungsempfänger:

Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten oder vermarkten.

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Produktentwicklung, Markteinführung

Beschreibung
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Beschreibung
Förderziel:

Strategische Ansatzpunkte zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen und -kapazitäten sind vor allem in nachfolgenden Bereichen gegeben:

  • Schaffung und/oder Modernisierung von Erfassungs-, Lagerungs-, Kühlungs-, Sortierungs-, Aufbereitungs-, Verpackungskapazitäten-, Etikettierungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten;
  • Innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen;
  • Nutzung von Marktnischen und Möglichkeiten zur Differenzierung durch sich ändernde Konsummuster;
  • Unterstützung innovativer Entwicklungen im Verarbeitungsbereich, d.h. Einführung von Technologien (Lager-, Verarbeitungs-, Verpackungs- und Herstellungstechniken), Digitalisierung von Prozessen und Entwicklung von Produkten;
  • Entwicklung und Stärkung von regionalen Wertschöpfungsketten vom Erzeuger bis zum Endverbraucher;
  • Verbesserung im Bereich Ressourceneffizienz (z.B. durch wasser- und energiesparende Reinigungsverfahren, Umstellung auf regenerative Energien).

Die Intervention leistet so einen wirksamen Beitrag zum spezifischen Ziel "Verbesserung der Position des Betriebsinhabers in der Wertschöpfungskette" und "Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft" und bedient die Bedarfe "Stärkung der Qualitätsproduktion einschließlich Ausbau von Qualitätsregelungen und Zertifizierungen", "Anpassung der Verarbeitung und der Vermarktung an die Anforderungen des Marktes", "Verkürzung der Wertschöpfungskette (inkl. Direktvermarktung)"und "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)".

Beschreibung:

Förderfähig sind:

  • Investitionen für Maschinen, Einrichtungen und bauliche Anlagen, die zur Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, sowie andere Maßnahmen der Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
  • Allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführungsstudien und Kosten der Vorplanung, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.
  • Innovative Investitionen im Rahmen der EIP, wenn dies im Rahmen der Tätigkeit einer OG oder deren Mitglieder durchgeführt werden.

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes/ der Bewilligung gilt.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Investitionen müssen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-AEUV-Erzeugnissen dienen. Bei dem Endprodukt des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I AEUV fallendes Erzeugnis handeln. Die Investitionen sind auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen auszurichten. Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Für die geförderten Investitionen sind Zweckbindungen entsprechend der haushaltsrechtlichen Anforderungen einzuhalten.

Förderfähig sind:

  • Investitionen für Maschinen, Einrichtungen und bauliche Anlagen, die zur Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, sowie andere Maßnahmen der Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
  • Allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführungsstudien und Kosten der Vorplanung, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind.
  • Innovative Investitionen im Rahmen der EIP, wenn dies im Rahmen der Tätigkeit einer OG oder deren Mitglieder durchgeführt werden.

Spezifische Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes/ der Bewilligung gilt.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Investitionen müssen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-AEUV-Erzeugnissen dienen. Bei dem Endprodukt des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I AEUV fallendes Erzeugnis handeln. Die Investitionen sind auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen auszurichten. Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Für die geförderten Investitionen sind Zweckbindungen entsprechend der haushaltsrechtlichen Anforderungen einzuhalten.

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bzw- der durchzuführenden Maßnahmen
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourcennutzung, Anlieferungs- und Vermarktungsregeln) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Förderausschlüsse:

  • Aufwendungen (bspw. Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft), die ausschließlich die Erzeugung von Primärerzeugnissen gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission betreffen
  • Investitionen im Bestand zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften)
  • Erwerbs von Grundstücken
  • Aufwendungen, die dem Absatz auf Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen
  • Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittelgroßen Unternehmen
  • Wohnbauten nebst Zubehör
  • Umsatzsteuer (MwSt.), auch wenn sie endgültig vom Begünstigten getragen wurden
  • Neuanlagen, wenn Um- bzw. Ausbau wirtschaftlicher ist
  • Wohnbauten, Personenkraft- und Vertriebsfahrzeug, Büroeinrichtungen

Spezifische Förderverpflichtung:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern
  • Bindung der geförderten Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten an einen Mindestumfang an Verträgen mit der Erzeugerebene spätestens bis Abschluss des Vorhabens
  • Zusätzliche Verpflichtungen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourceneffizienz), die im Rahmen der Umsetzung des Investitionsvorhabens einzuhalten sind, können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bzw. der durchzuführenden Maßnahmen
  • Förderfähiges Mindestinvetitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourcennutzung, Anlieferungs- und Vermarktungsregeln) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Förderausschlüsse:

  • Aufwendungen (bspw. Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft), die ausschließlich die Erzeugung von Primärerzeugnissen gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission betreffen
  • Investitionen im Bestand zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften)
  • Erwerbs von Grundstücken
  • Aufwendungen, die dem Absatz auf Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen
  • Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittelgroßen Unternehmen
  • Wohnbauten nebst Zubehör
  • Umsatzsteuer (MwSt.), auch wenn sie endgültig vom Begünstigten getragen wurden
  • Neuanlagen, wenn Um- bzw. Ausbau wirtschaftlicher ist
  • Wohnbauten, Personenkraft- und Vertriebsfahrzeug, Büroeinrichtungen

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Zweckbindung 3 Jahre für EDV-Ausstattungen
  • Bedrafsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
  • Bindung der geförderten Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten an einen Mindestumfang an Verträgen mit der Erzeugerebene spätestens bis Abschluss des Vorhabens.
  • Zusätzliche Verpflichtungen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourceneffizienz), die im Rahmen der Umsetzung des Investitionsvorhabens einzuhalten sind, können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bzw. der durchzuführenden Maßnahmen
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen / Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgabe der Verwaltungsbehörde
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourcennutzung, Anlieferungs- und Vermarktungsregeln) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Förderausschlüsse:

  • Aufwendungen (bspw. Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft), die ausschließlich die Erzeugung von Primärerzeugnissen gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission betreffen
  • Investitionen im Bestand zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften)
  • Erwerbs von Grundstücken
  • Aufwendungen, die dem Absatz auf Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen
  • Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittelgroßen Unternehmen
  • Wohnbauten nebst Zubehör
  • Umsatzsteuer (MwSt.), auch wenn sie endgültig vom Begünstigten getragen wurden
  • Neuanlagen, wenn Um- bzw. Ausbau wirtschaftlicher ist
  • Wohnbauten, Personenkraft- und Vertriebsfahrzeug, Büroeinrichtungen

Spezifische Förderverpflichtung:

  • Zweckbindung 3 Jahre für EDV-Ausstattung
  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
  • Bindung der geförderten Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten an einen Mindestumfang an Verträgen mit der Erzeugerebene spätestens bis Abschluss des Vorhabens
  • Zusätzliche Verpflichtungen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourceneffizienz), die im Rahmen der Umsetzung des Investitionsvorhabens einzuhalten sind, können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bzw. der durchzuführenden Maßnahmen
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourcennutzung, Anlieferungs- und Vermarktungsregeln) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Förderausschlüsse:

  • Aufwendungen (bspw. Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft), die ausschließlich die Erzeugung von Primärerzeugnissen gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission betreffen
  • Investitionen im Bestand zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften)
  • Erwerbs von Grundstücken
  • Aufwendungen, die dem Absatz auf Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen
  • Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittelgroßen Unternehmen
  • Wohnbauten nebst Zubehör
  • Umsatzsteuer (MwSt.), auch wenn sie endgültig vom Begünstigten getragen wurden
  • Neuanlagen, wenn Um- bzw. Ausbau wirtschaftlicher ist
  • Wohnbauten, Personenkraft- und Vertriebsfahrzeug, Büroeinrichtungen

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Zweckbindung 3 Jahre für EDV-Ausstattungen
  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
  • Bindung der geförderten Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten an einen Mindestumfang an Verträgen mit der Erzeugerebene spätestens bis Abschluss des Vorhabens.
  • Zusätzliche Verpflichtungen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourceneffizienz), die im Rahmen der Umsetzung des Investitionsvorhabens einzuhalten sind, können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Spezifische Fördervoraussetzungen:

  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens bzw. der durchzuführenden Maßnahmen
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen/Höchstinvestitionsmaßnahmen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Aufwendungen (bspw. Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft), die ausschließlich die Erzeugung von Primärerzeugnissen gem. Anhang-I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission betreffen
  • Investitionen im Bestand zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften)
  • Erwerbs von Grundstücken
  • Aufwendungen, die dem Absatz auf Erzeuger- oder Einzelhandelsstufe dienen
  • Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittelgroßen Unternehmen
  • Wohnbauten nebst Zubehör
  • Neuanlagen, wenn Um- bzw. Ausbau wirtschaftlicher ist
  • Wohnbauten, Personenkraft- und Vertriebsfahrzeug, Büroeinrichtungen

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Zweckbindung 3 Jahre für EDV-Ausstattungen
  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen.
  • Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
  • Zusätzliche Verpflichtungen in bestimmten Bereichen (z.B. Nachweis zur Verbesserung der Ressourceneffizienz), die im Rahmen der Umsetzung des Investitionsvorhabens einzureichen sind, können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
Auswahlverfahren:

Auswahlverfahren finden Anwendung gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO. Die Auswahlkriterien werden gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der regionalen Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Umwelt- und Klimaschutz und Tierwohl. Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAP-SP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.

Verfahren der Projektauswahl:

  • Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
    • Baden-Württemberg; Bayern; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Schleswig-Holstein