Förderziel:
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dienen insbesondere der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und konfliktfreien Landnutzung, verbessern die Produktivität der landwirt- und forstwirtschaftlichen Betriebe und erlauben eine an den Entwicklungszielen des ländlichen Raums ausgerichtete Ordnung der Flächen und der Flächennutzung. Im Rahmen der Teilintervention EL-0404-03 werden die Ausführungskosten nach § 105 FlurbG und die Verfahrenskosten nach § 104 FlurbG bzw. § 62 LwAnpG sowie der Beauftragung der Verfahrensdurchführung an Dritte gefördert.
Damit erfolgt eine Unterstützung der Bedarfe "Schaffung und Verbesserung der Infrastruktur und Sicherung, Optimierung, Erschließung und Neuordnung ländlichen Grundbesitzes" und "Anpassung der Erschließungssituation von Waldflächen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung" im Rahmen des spezifischen Ziels "Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft".
Beschreibung:
Förderfähig sind:
- Kosten für die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts (Ausführungskosten nach § 105 FlurbG).
- Vergabe von Leistungen an geeignete Dritte in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder Landwirtschaftsanpassungsgesetz (Verfahrenskosten nach § 104 FlurbG bzw. § 62 LwAnpG)
Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeiner Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.
- Für die Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen Genemigung des Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG
- Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Sachsen-Anhalt
Förderausschlüsse:
- Unterhaltskosten der Kommunen
- Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Sachsen-Anhalt
Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
- Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Sachsen-Anhalt
Auswahlverfahren:
Auswahlverfahren finden Anwendung gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO. Die Auswahlkriterien werden gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der regionalen Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des regionalen Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tierwohl. Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAP-SP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.
Verfahren der Projektauswahl:
- Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
- Baden-Württemberg; Mecklenburg-Vorpommern; Rheinland-Pfalz; Sachsen-Anhalt; Thüringen
- Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
- Hessen; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen
- Ausnahme: In-house-Vergabe