Investitionen in landwirtschaftliche und forstliche Infrastrukturen, einschließlich ländlicher Bodenordnung - Investitionen in landwirtschaftliche Infrastrukturen

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Handlungsfelder:

Nachhaltige Mobilität
Nachhaltiges Wirtschaften

Kurzbeschreibung:

Gefördert wird die Unterstützung der an die landwirtschaftlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung der landwirtschaftlichen Entwicklungspotenziale. 

Fördergebiet:

Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz

Art der Unterstützung:

Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen

Zuwendungsempfänger:

Gebietskörperschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts; Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts; Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz. Die Definition des/der Begünstigten gilt für alle Teilinterventionen, mit Ausnahme von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen.

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Bauliche Maßnahmen

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Die Förderung zielt darauf ab, dem landwirtschaftlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen Entwicklungspotenziale zu unterstützen. Bei der Konzeption und Umsetzung können weitere öffentliche Anliegen (beispielsweise touristische Entwicklungspotentiale) beachtet werden. Es handelt sich hauptsächlich um landwirtschaftlichen Straßen bzw. Wegebau, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, in landwirtschaftlich geprägten Gebieten. Die Förderung umfasst auch den Bau und die Erhaltung von Weinbergs- oder Trockenmauern. Umweltrecht und Fachrecht verhindern bzw. minimieren mögliche Schädigungen der Umwelt. Einzelbetriebliche Investitionen sind dabei ausgeschlossen.

Somit adressiert die vorliegende Teilintervention in vielfältiger Weise den Bedarf "Schaffung und Verbesserung der Infrastruktur und Sicherung, Optimierung, Erschließung und Neuordnung ländlichen Grundbesitzes" im Rahmen des spezifischen Ziels "Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft".

Beschreibung:

Förderfähig sind:

  • Kosten von Investitionen für an den ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen einschließlich touristischen Entwicklungspotenziale
  • Bau und Erhaltung von Weinbergs- oder Trockenmauern
  • Kosten für unmittelbar im Zusammenhang mit der Straßen-, Wegebaumaßnahme stehende Anlagen (u.a. Beschilderung, notwendige Ausgleichsmaßnahmen)
  • Allgemeine Aufwendungen, u.a. für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind

Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeiner Teil Kapitel 4.7.3 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.

Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Die Investitionen dürfen nicht direkt auf die land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung ausgerichtet sein.

Förderfähig sind:

  • Kosten von Investitionen für an den ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen einschließlich touristischen Entwicklungspotenziale
  • Bau und Erhaltung von Weinbergs- oder Trockenmauern
  • Kosten für unmittelbar im Zusammenhang mit der Straßen-, Wegebaumaßnahme stehende Anlagen (u.a. Beschilderung, notwendige Ausgleichsmaßnahmen)
  • Allgemeine Aufwendungen, u.a. für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, sofern sie Teil einer durchgeführten Investition sind

Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeiner Teil Kapitel 4.7.3 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.

Förderverpflichtungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten. Die Investitionen dürfen nicht direkt auf die land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung ausgerichtet sein.

Fördervoraussetzungen:

  • Vorgaben zur Mindest- oder Höchstinvestitionsvolumen oder Höchstförderbetrag durch Vorabe der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Ergänzende Anforderungen (z.B. Konzeptumsetzung) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden

Förderausschlüsse:

  • Kosten für die Unterhaltung von landwirtschaftlichen Wegen

Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Sicherung des öffentlichen Nutzungsrechts
  • Beachtung einschlägiger technischen Vorgaben nach der regionalen Verwaltungsbehörde

Fördervoraussetzungen:

  • Vorgaben zur Mindest- oder Höchstinvestitionsvolumen oder Höchstförderbetrag durch Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Ergänzende Anforderungen (z.B. Konzeptumsetzung) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden.

Förderausschlüsse:

  • Kosten für die Unterhaltung von landwirtschaftlichen Wegen

Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Sicherung des öffentlichen Nutzungsrechts
  • Die Vorhaben sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
Auswahlverfahren:

Auswahlverfahren finden Anwendung gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO. Die Auswahlkriterien werden gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der regionalen Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des regionalen Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tierwohl. Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAP-SP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.

Verfahren der Projektauswahl:

  • Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
    • Baden-Württemberg; Mecklenburg-Vorpommern; Rheinland-Pfalz; Sachsen-Anhalt; Thüringen
  • Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
    • Hessen; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen
  • Ausnahme: In-house-Vergabe
    • Thüringen
Dokumente & Links
Programm: GAP-Strategieplan
Fristen & Termine: Termine 2024