Förderfähig sind:
- Investitionen in Bewässerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, die der Erzeugung von Anhang –I – AEUV-Erzeugnissen dienen:
- Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils der Bewässerungsinfrastruktur (Art. 74 Abs. 4 der GAP-SP-VO)
- Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen (Art. 74 Abs. 6 der GAP-SP-VO)
- Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgungsoption (Art. 74 Abs. 5 GAP-SP-VO)
- Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken zu Bewässerungszwecken (Art. 74 Abs. 7 GAP-AP-VO)
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von Bewässerungsanlagen, einschließlich Technik, und Wasserspeicheranlagen sowie allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
- Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden
Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum jeweiligen Auswahltermin gilt. Nachweis der Qualifikation der/des Begünstigten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs. Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen insbesondere gemäß WHG und der Wassergesetze der Länder zum für die Umsetzung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt.
- Investitionen in eine bestehende Bewässerungsanlage sind förderfähig,
- wenn eine ex-ante Bewertung durchgeführt wird, die auf ein Wassereinsparungspotential im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt. Durch die Investition muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 15% erreicht werden.
- wenn Grund- oder Oberflächenwasserkörper betroffen sind, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft werden, muss durch die Investition eine Reduktion des Wasserverbrauchs um mindestens 50% erreicht werden, um dazu beizutragen, dass ein guter Zustand dieses Wasserkörpers erreicht wird (lt. Art. 74 Abs. 4 b der GAP-SP-VO)
- Ausgenommen von vorstehenden Bedingungen sind Investitionen, die lediglich auf die Energieeffizienz abzielen, Investitionen von Speicherbecken bzw. für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser ohne Auswirkungen auf den Grund- und Oberflächenwasserkörper gem. Art 74 Abs. 4 letzter Unterabsatz. Ein Nachweis kann von der zuständigen Behörde (bspw. Genehmigung) erbracht werden.
- Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind nur förderfähig in Wasserkörpern, die sich aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen in keinem schlechteren als dem guten Zustand befinden. Mit der wasserrechtlichen Genehmigung wird ein Nachweis geführt, dass keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Art. 74 Abs. 6 Buchstabe b GAP-SP-VO).
- Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgungsoption sind nur förderfähig, wenn durch Genehmigung der zuständigen Behörden nachgewiesen wird, dass die Bereitstellung und die Verwendung des betreffenden Wassers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt.
- Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken zu Bewässerungszwecken sind nur förderfähig, wenn nachgewiesen wird, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben. Ein Nachweis kann von der zuständigen Behörde (bspw. Genehmigung) erbracht werden.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Bei Investitionen in die Bewässerung sind Wasserzähler, mit denen der Wasserverbrauch auf der Ebene der geförderten Investition gemessen werden kann, installiert oder als Teil der Investition zu installieren. Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
Förderfähig sind:
- Investitionen in Bewässerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, die der Erzeugung von Anhang –I – AEUV-Erzeugnissen dienen:
- Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils der Bewässerungsinfrastruktur (Art. 74 Abs. 4 der GAP-SP-VO)
- Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen (Art. 74 Abs. 6 der GAP-SP-VO)
- Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgungsoption (Art. 74 Abs. 5 GAP-SP-VO)
- Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken zu Bewässerungszwecken (Art. 74 Abs. 7 GAP-AP-VO)
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von Bewässerungsanlagen, einschließlich Technik, und Wasserspeicheranlagen sowie allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
- Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden
Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum jeweiligen Auswahltermin gilt. Nachweis der Qualifikation der/des Begünstigten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs. Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen insbesondere gemäß WHG und der Wassergesetze der Länder zum für die Umsetzung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt.
- Investitionen in eine bestehende Bewässerungsanlage sind förderfähig,
- wenn eine ex-ante Bewertung durchgeführt wird, die auf ein Wassereinsparungspotential im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt. Durch die Investition muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 15% erreicht werden.
- wenn Grund- oder Oberflächenwasserkörper betroffen sind, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft werden, muss durch die Investition eine Reduktion des Wasserverbrauchs um mindestens 50% erreicht werden, um dazu beizutragen, dass ein guter Zustand dieses Wasserkörpers erreicht wird (lt. Art. 74 Abs. 4 b der GAP-SP-VO)
- Ausgenommen von vorstehenden Bedingungen sind Investitionen, die lediglich auf die Energieeffizienz abzielen, Investitionen von Speicherbecken bzw. für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser ohne Auswirkungen auf den Grund- und Oberflächenwasserkörper gem. Art 74 Abs. 4 letzter Unterabsatz. Ein Nachweis kann von der zuständigen Behörde (bspw. Genehmigung) erbracht werden.
- Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind nur förderfähig in Wasserkörpern, die sich aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen in keinem schlechteren als dem guten Zustand befinden. Mit der wasserrechtlichen Genehmigung wird ein Nachweis geführt, dass keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Art. 74 Abs. 6 Buchstabe b GAP-SP-VO).
- Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgungsoption sind nur förderfähig, wenn durch Genehmigung der zuständigen Behörden nachgewiesen wird, dass die Bereitstellung und die Verwendung des betreffenden Wassers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt.
- Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken zu Bewässerungszwecken sind nur förderfähig, wenn nachgewiesen wird, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben. Ein Nachweis kann von der zuständigen Behörde (bspw. Genehmigung) erbracht werden.
Spezifische Förderverpflichtungen:
Bei Investitionen in die Bewässerung sind Wasserzähler, mit denen der Wasserverbrauch auf der Ebene der geförderten Investition gemessen werden kann, installiert oder als Teil der Investition zu installieren. Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
Länderspezifische Fördervoraussetzungen:
- Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
- Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der jeweiligen Verwaltungsbehörde
- Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Wasserspeicheranlagen, Bewässerungstechnik) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
- Vorgaben der Veerwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen / Junglandwirte
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt.
Förderausschlüsse:
- Ersatzinvestitionen (Investition zum Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände ohne technischen Fortschritt (bspw. Energieeffizienz), Rationalisierung oder Erweiterung)
- Förderung der überbetrieblichen allgemeinen Infrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen
- Landankauf
- Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
Länderspezifische Fördervoraussetzungen:
- Unternehmen erreicht mind. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
- Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der jeweiligen Verwaltungsbehörde
- Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Wasserspeicheranlagen, Bewässerungstechnik) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
- Förderfähiges Mindestinvetitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nac Vorgaben der Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
Förderausschlüsse:
- Ersatzinvestitionen (Investition zum Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände ohne technischen Fortschritt (bspw. Energieeffizienz), Rationalisierung oder Erweiterung)
- Förderung der überbetrieblichen allgemeinen Infrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen
- Landankauf
- Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
Länderspezifische Fördervoraussetzungen:
- Unternehmen erreicht mind. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
- Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der jeweiligen Verwaltungsbehörde
- Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Wasserspeicheranlagen, Bewässerungstechnik) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
- Vorgaben der Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
Förderausschlüsse:
- Ersatzinvestitionen (Investition zum Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände ohne technischen Fortschritt (bspw. Energieeffizienz), Rationalisierung oder Erweiterung)
- Förderung der überbetrieblichen allgemeinen Infrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen
- Landankauf
- Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
Länderspezifische Fördervoraussetzungen:
- Unternehmen erreicht mind. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
- Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der jeweiligen Verwaltungsbehörde
- Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Wasserspeicheranlagen, Bewässerungstechnik) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
- Vorgaben der Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
- Förderfähiges Mindestinvetitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
Förderausschlüsse:
- Ersatzinvestitionen (Investition zum Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände ohne technischen Fortschritt (bspw. Energieeffizienz), Rationalisierung oder Erweiterung)
- Förderung der überbetrieblichen allgemeinen Infrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen
- Landankauf
Länderspezifische Fördervoraussetzungen:
- Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
- Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der jeweiligen Verwaltungsbehörde
- Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Wasserspeicheranlagen, Bewässerungstechnik) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
- Vorgaben der Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
Förderausschlüsse:
- Ersatzinvestitionen (Investition zum Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände ohne technischen Fortschritt (bspw. Energieeffizienz), Rationalisierung oder Erweiterung)
- Förderung der überbetrieblichen allgemeinen Infrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen
- Landankauf
- Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
Länderspezifische Fördervoraussetzungen:
- Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehemens nach den Vorgaben der jeweiligen Verwaltungsbehörde
- Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Wasserspeicheranlagen, Bewässerungstechnik) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
- Vorgaben der Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
Förderausschlüsse:
- Ersatzinvestitionen (Investition zum Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände ohne technischen Fortschritt (bspw. Energieeffizienz), Rationalisierung oder Erweiterung)
- Förderung der überbetrieblichen allgemeinen Infrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen
- Landankauf
- Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
Länderspezifische Fördervoraussetzungen:
- Unternehmen erreicht mind. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
- Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
- Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Wasserspeicheranlagen, Bewässerungstechnik) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
- Vorgaben der Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
Förderausschlüsse:
- Ersatzinvestitionen (Investition zum Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände ohne technischen Fortschritt (bspw. Energieeffizienz), Rationalisierung oder Erweiterung)
- Förderung der überbetrieblichen allgemeinen Infrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen
- Landankauf
- Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
Länderspezifische Fördervoraussetzungen:
- Unternehmen erreicht mind. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der jeweiligen Verwaltungsbehörde
- Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Wasserspeicheranlagen, Bewässerungstechnik) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
Förderausschlüsse:
- Ersatzinvestitionen (Investition zum Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände ohne technischen Fortschritt (bspw. Energieeffizienz), Rationalisierung oder Erweiterung)
- Förderung der überbetrieblichen allgemeinen Infrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen
- Landankauf
- Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
Länderspezifische Fördervoraussetzungen:
- Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
- Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der jeweiligen Verwaltungsbehörde
- Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Wasserspeicheranlagen, Bewässerungstechnik) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
- Vorgaben der Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
Förderausschlüsse:
- Ersatzinvestitionen (Investition zum Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände ohne technischen Fortschritt (bspw. Energieeffizienz), Rationalisierung oder Erweiterung)
- Förderung der überbetrieblichen allgemeinen Infrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen
- Landankauf
- Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
Länderspezifische Fördervoraussetzungen:
- Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
- Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
- Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
- Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Wasserspeicheranlagen, Bewässerungstechnik) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
- Vorgaben der Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
- Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
Förderausschlüsse:
- Ersatzinvestitionen (Investition zum Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände ohne technischen Fortschritt (bspw. Energieeffizienz), Rationalisierung oder Erweiterung)
- Förderung der überbetrieblichen allgemeinen Infrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen
- Landankauf
- Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde
Spezifische Förderverpflichtungen:
- Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen