Einzelbetriebliche produktive Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen - Produktive Investitionen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

ELER
Brandenburg Berlin Bund Baden-Württemberg Bayern Bremen Hessen Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen
Handlungsfelder:

Umwelt- und Naturschutz
Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel
Nachhaltiges Wirtschaften

Kurzbeschreibung:

Gefördert werden investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen zur Unterstützung von Landwirtschaft.

Fördergebiet:

Baden-Württemberg; Bayern; Berlin / Brandenburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Saarland; Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen

Art der Unterstützung:

Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten; Pauschalbeträge; Pauschalfinanzierungen

Zuwendungsempfänger:

Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, unabhängig von der Rechtsform, einschließlich deren Kooperationen.

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Beschäftigung

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden. Gefördert werden Maßnahmen zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen;
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten;
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung/Wettbewerbsfähigkeit;
  • Verbesserung des Tierwohls
  • Effizienzsteigerung bei der Wasser- und Energienutzung unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie
  • Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung und Kohlenstoffspeicherung;
  • Erhaltung der Kulturlandschaft
  • Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (u. a. Frostschutzberegnung, Hagelschutz, Starkregenschutz) oder Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützten Tieren. Hierzu zählen beispielsweise investive Maßnahmen der Biosicherheit, insbesondere auch im Schweinesektor. So können investive Maßnahmen der Biosicherheit zur Vermeidung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest beitragen.
  • Unterstützung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten.

Damit wird den Bedarfen "Unterstützung von Investitionen zur Stärkung der Markt- und Zukunftsorientierung der Unternehmen", "Reduktion der THGEmissionen in der Landwirtschaft", "Bodenschutz und Reduktion der Flächeninanspruchnahme", "Reduktion der Luftschadstoffe (insbes. Ammoniak)","verstärkte Berücksichtigung des Tierschutzes und der Tiergesundheit", "Generierung von Wissen und Intensivierung des Monitorings" entsprochen und ein Beitrag zu den spezifischen Zielen "die sowohl kurz- als auch langfristige Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung", "Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie", "Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien", "Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit gerecht wird, einschließlich in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden, die Verringerung der Lebensmittelabfälle sowie die Verbesserung des Tierschutzes und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und dem Querschnittsziel "übergreifendes Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung" geleistet.

Beschreibung:

Förderfähig sind:

  • Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe, die der Erzeugung von Primärerzeugnissen des Anhangs I AEUV dienen, einschließlich der Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf, wie beispielsweise Reinigung, Lagerung, Kühlung etc. Als Erstverkauf eines unverarbeiteten Anhang-I-Erzeugnisses gilt der Verkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter. Der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen gilt nicht als Erstverkauf im Sinne der Intervention EL-0403.
  • Investitionen in die Tierhaltung, insbesondere auch zur Verbesserung der Hygienebedingungen oder auch des Tierwohlstandards wie beispielsweise erhöhte Platzanforderungen gegenüber den gesetzlichen Standards, Außenklimaställe oder speziell ausgestaltete Funktionsbereiche.
  • Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, u.a. Frostschutzberegnung, Hagelschutz und Starkregenschutz.
  • Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen oder geschützten Tieren. Hierzu zählen beispielsweise investive Maßnahmen der Biosicherheit.
  • Die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Anlagen, Technik, Agroforstsysteme und Dauerkulturen sowie allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
  • Kauf von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen der Innen- und Außenwirtschaft, u.a. auch für die Präzisionslandwirtschaft und Techniken im Sinne des Umwelt- und Klimaschutz. Die zuständige regionale Verwaltungsbehörde legt für ihren Zuständigkeitsbereich die förderfähigen Maschinen und Geräte fest.

Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum jeweiligen Auswahltermin gilt. Nachweis der Qualifikation der/des Begünstigten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs. Im Übrigen gelten die nachstehend aufgeführten Förderausschlüsse und Fördervoraussetzungen der Länder.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Investitionen müssen der Erzeugung bis zum Erstverkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang –I – AEUV-Erzeugnissen dienen. Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Förderfähig sind:

  • Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe, die der Erzeugung von Primärerzeugnissen des Anhangs I AEUV dienen, einschließlich der Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf, wie beispielsweise Reinigung, Lagerung, Kühlung etc. Als Erstverkauf eines unverarbeiteten Anhang-I-Erzeugnisses gilt der Verkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter. Der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen gilt nicht als Erstverkauf im Sinne der Intervention EL-0403.
  • Investitionen in die Tierhaltung, insbesondere auch zur Verbesserung der Hygienebedingungen oder auch des Tierwohlstandards wie beispielsweise erhöhte Platzanforderungen gegenüber den gesetzlichen Standards, Außenklimaställe oder speziell ausgestaltete Funktionsbereiche.
  • Investitionen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, u.a. Frostschutzberegnung, Hagelschutz und Starkregenschutz.
  • Investitionen in die Prävention vor Tierseuchen, Pflanzenschädlingen oder geschützten Tieren. Hierzu zählen beispielsweise investive Maßnahmen der Biosicherheit.
  • Die Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Anlagen, Technik, Agroforstsysteme und Dauerkulturen sowie allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
  • Kauf von neuen Maschinen, Geräten und Anlagen der Innen- und Außenwirtschaft, u.a. auch für die Präzisionslandwirtschaft und Techniken im Sinne des Umwelt- und Klimaschutz. Die zuständige regionale Verwaltungsbehörde legt für ihren Zuständigkeitsbereich die förderfähigen Maschinen und Geräte fest.

Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellendem Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum jeweiligen Auswahltermin gilt. Nachweis der Qualifikation der/des Begünstigten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs. Im Übrigen gelten die nachstehend aufgeführten Förderausschlüsse und Fördervoraussetzungen der Länder.

Spezifische Förderverpflichtungen:
Die Investitionen müssen der Erzeugung bis zum Erstverkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang –I – AEUV-Erzeugnissen dienen. Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Fördervoraussetzungen:

  • Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 As. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Im Falle der Förderung von kleinen landwirtschaftlichen Unternehmen nach Definition der regionalen Verwaltungsbehörde (aufgrund von Art. 73 Abs. 4 Buchstabe b) GAP-SP-VO) können spezifische Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Maschinen und Geräte müssen der von der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen

Fördervoraussetzungen:

  • Unternehmen erreicht mind. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen

  • Bedrafsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen

Fördervoraussetzungen:

  • Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt.
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Maschinen und Geräte müssen der von der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen

Fördervoraussetzungen

  • Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergeichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmen nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörd
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Maschinen und Geräte müssen der von der zusätndigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen

Fördervoraussetzungen:

  • Unternehmen erreicht mind. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Maschinen und Geräte müssen der von der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen

Fördervoraussetzungen:

  • Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Spezielle Voraussetzungen
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Maschinen und Geräte müssen der von der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen

Fördervoraussetzungen:

  • Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Maschinen und Geräte müssen der von der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen

Fördervoraussetzungen:

  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvetitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Maschinen und Geräte müssen der von der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen

Fördervoraussetzungen:

  • Unternehmen erreicht mind. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt.
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde.

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Maschinen und Geräte müssen der von der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen

Fördervoraussetzungen:

  • Unternehmen erreicht mind. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Maschinen und Geräte müssen der von der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen

Fördervoraussetzungen

  • Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Spezifische Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Maschinen und Geräte müssen der von der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen

Fördervoraussetzungen

  • Unternehmen erreicht mind. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde.

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Fördervoraussetzungen:

  • Unternehmen erreicht min. Grenze lt. § 1 Abs. 2 des Gestzes über die Alterssicherung der Landwirte
  • Einhaltung von Prosperitätsgrenzen oder vergleichbarer Kriterien
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach den Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde
  • Sicherung der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen
  • Anforderung an Investitionen in bestimmten Bereichen (z.B. Tierbestands-/besatzobergrenzen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde für die Gewährung höherer Fördersätze für Junglandwirtinnen/Junglandwirte
  • Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen oder Höchstinvestitionsvolumen nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde, ggf. auch für EL-0403 insgesamt
  • Baulich-technische Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß spezifischer Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderausschlüsse:

  • Erschließungskosten, soweit die Erschließung nicht nach Vorgaben der regionalen Verwaltungsbehörde zugelassen ist.
  • Ausschlüsse in bestimmten Bereichen (z.B. Überschreitung von Tierbestands-/besatzobergrenzen, Energiegewinnungsanlagen, bestimmte Gebäudetypen) können von der regionalen Verwaltungsbehörde festgelegt werden
  • Landankauf
  • Ausgaben, die nur mittelbar mit der Investition in Verbindung stehen (u.a. Rechtsberatungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten) nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde

Förderverpflichtungen:

  • Bedarfsgerechte Verlängerung der Zweckbindungsfristen nach Vorgabe der regionalen Verwaltungsbehörde für Bauten und bauliche Anlagen
  • Maschinen und Geräte müssen der von der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde festgelegten Liste entsprechen
Auswahlverfahren:

Auswahlverfahren finden Anwendung gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO. Die Auswahlkriterien werden gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplanverordnung, des Green Deals und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Umwelt- und Klimaschutz sowie Tierwohl. Für investive Maßnahmen der Biosicherheit sollen Zusatzpunkte vorgesehen werden. Für Vorhaben in EL-0403-01, die zu einer Verringerung von Ammoniakemissionen beitragen, können ebenfalls Zusatzpunkte vorgesehen werden. Die Bundesländer können beschließen, abweichend von Unterabsatz 1 des Artikels 79 der GAP-SP-VO nach Konsultation des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festzulegen.

Verfahren der Projektauswahl:

  • Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
    • Baden-Württemberg; Bayern; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Rheinland-Pfalz; Saarland; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
  • Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
    • Berlin / Brandenburg; Bremen / Hamburg / Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Sachsen
Dokumente & Links
Programm: GAP-Strategieplan
Fondswebseite: KLARA 2023-2027
Antragsunterlagen: Dokumente und Formulare