Nicht-produktive wasserwirtschaftliche Investitionen - Förderung zum Ausgleich negativer Folgen des Klimawandels auf den Wasserhaushalt und das Wasserdargebot

ELER
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Handlungsfelder:

Umwelt- und Naturschutz

Kurzbeschreibung:

Es geht um die Förderung zum Ausgleich negativer Folgen des Klimawandels auf den Landschaftswasserhaushalt und das Wasserdargebot.

Fördergebiet:

Berlin / Brandenburg; Mecklenburg-Vorpommern

Art der Unterstützung:

Zuschuss, Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten

Zuwendungsempfänger:

Vorhabenträger des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des privaten Rechts mit dem Status der Gemeinnützigkeit, natürliche Personen, Personengesellschaften. Im Falle von natürlichen Personen oder Personengesellschaften als Begünstigte dieser Intervention, ist sicherzustellen, dass es sich bei der geförderten Investition um eine gemeinnützige bzw. im öffentlichen Interesse stehende Investition handelt. Die Definition des/der Begünstigten gilt für alle Teilinterventionen.

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Management, Verwaltung

Ansprechpartner:

Bundesministerium

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Vorhaben zur Verbesserung der Wasserspeicherfunktionen in der Landschaft, durch Minderung der Flächenentwässerung und gezielten Wasserrückhalt sowie Vorhaben für nachhaltiges Wassermanagement, mit denen einer zu erwartenden Verringerung des nutzbaren Wasserdargebots in Folge des Klimawandels begegnet werden kann.

Somit adressiert die vorliegende Teilintervention in vielfältiger Weise die Bedarfe "Schutz und Verbesserung des Zustands der Oberflächengewässer und Meere", "Bodenschutz und Reduktion der Flächeninanspruchnahme " und "Reduzierung des Wasserverbrauchs im Hinblick auf den Boden- und Landschaftswasserhaushalt" im Rahmen des spezifischen Ziels "Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien". 

Beschreibung:

Folgende Fördergegenstände werden angeboten:

  • Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen. Die Investitionen erfolgen ohne Bezug zu Produktionszyklen, Bewirtschaftungsverpflichtungen oder Gewinnerzielung. Das vorsorgende Wassermanagement erfolgt im Gemeinwohlinteresse nach abgestimmten Grundsätzen z.B. zur Stützung von Niedrigwasserabflüssen.
  • Investive Maßnahmen, z. B. durch:
    1. Modernisierung und Umbau von Stauanlagen und Wehren und Kleinstauen zur Anpassung an ein nachhaltiges Staumanagement (Wiederherstellung der Regulierbarkeit der Abflüsse und Wasserstände) unter Beachtung der EG-WRRL
    2. Einbau von Stützschwellen, Sohlanhebungen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in Fließgewässern
    3. Anpassung und Rückbau von Anlagen zur Bodenentwässerung (Entwässerungsgräben, Drainagen)
    4. Rückbau von künstlichen Gewässerabschnitten sowie Verrohrungen z.B. zur Renaturierung von Quellgebieten und der Wiederherstellung von Binneneinzugsgebieten
    5. Reaktivierung von Altarmen, Kleingewässern und Feuchtgebieten
    6. Anpassung der Gewässerprofile an in Folge des Klimawandels zu erwartende geringere Abflüsse in den Fließgewässern (Gestaltung von Niedrigwasserrinnen, Reduzierung überdimensionierter Abflussprofile)
    7. Verbesserung des Potentials für ein optimiertes Wassermanagement (Ertüchtigung und bauliche Anpassungen an Talsperren und Speichernsowie bauliche Anpassungen an wasserwirtschaftlichen Anlagen zur Erschließung zusätzlicher Bewirtschaftungsmöglichkeiten, die die Anpassung an die Folgen des Klimawandels erfordert)
    8. Erschließung von Pufferräumen und Speichermöglichkeiten (Kleingewässer, natürliche Senken, Bodenkörper, künstliche Becken) in denen Niederschlagswasser, (z.B. auch aus Starkniederschlägen) gezielt in der Landschaft gehalten wird, um Grundwasserstände und Niedrigwasserabflüsse zu stützen, sowie um Grundwasserneubildung zu erhöhen)

Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Es sind die Maßnahmenprogramme der Bewirtschaftungspläne der EG-WRRL sowie zusätzliche EU- und EG-Richtlinien für wasserwirtschaftliche Maßnahmen zu beachten. Im Übrigen gelten die nachstehend aufgeführten Förderausschlüsse, Fördervoraussetzungen und Förderbedingungen in den Ländern.

Förderbedingungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Folgende Fördergegenstände werden angeboten:

  • Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen. Die Investitionen erfolgen ohne Bezug zu Produktionszyklen, Bewirtschaftungsverpflichtungen oder Gewinnerzielung. Das vorsorgende Wassermanagement erfolgt im Gemeinwohlinteresse nach abgestimmten Grundsätzen z.B. zur Stützung von Niedrigwasserabflüssen.
  • Investive Maßnahmen, z. B. durch:
    1. Modernisierung und Umbau von Stauanlagen und Wehren und Kleinstauen zur Anpassung an ein nachhaltiges Staumanagement (Wiederherstellung der Regulierbarkeit der Abflüsse und Wasserstände) unter Beachtung der EG-WRRL
    2. Einbau von Stützschwellen, Sohlanhebungen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in Fließgewässern
    3. Anpassung und Rückbau von Anlagen zur Bodenentwässerung (Entwässerungsgräben, Drainagen)
    4. Rückbau von künstlichen Gewässerabschnitten sowie Verrohrungen z.B. zur Renaturierung von Quellgebieten und der Wiederherstellung von Binneneinzugsgebieten
    5. Reaktivierung von Altarmen, Kleingewässern und Feuchtgebieten
    6. Anpassung der Gewässerprofile an in Folge des Klimawandels zu erwartende geringere Abflüsse in den Fließgewässern (Gestaltung von Niedrigwasserrinnen, Reduzierung überdimensionierter Abflussprofile)
    7. Verbesserung des Potentials für ein optimiertes Wassermanagement (Ertüchtigung und bauliche Anpassungen an Talsperren und Speichernsowie bauliche Anpassungen an wasserwirtschaftlichen Anlagen zur Erschließung zusätzlicher Bewirtschaftungsmöglichkeiten, die die Anpassung an die Folgen des Klimawandels erfordert)
    8. Erschließung von Pufferräumen und Speichermöglichkeiten (Kleingewässer, natürliche Senken, Bodenkörper, künstliche Becken) in denen Niederschlagswasser, (z.B. auch aus Starkniederschlägen) gezielt in der Landschaft gehalten wird, um Grundwasserstände und Niedrigwasserabflüsse zu stützen, sowie um Grundwasserneubildung zu erhöhen)

Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Es sind die Maßnahmenprogramme der Bewirtschaftungspläne der EG-WRRL sowie zusätzliche EU- und EG-Richtlinien für wasserwirtschaftliche Maßnahmen zu beachten. Im Übrigen gelten die nachstehend aufgeführten Förderausschlüsse, Fördervoraussetzungen und Förderbedingungen in den Ländern.

Förderbedingungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.

Fördervoraussetzungen:

  • Die Vorhaben dürfen der Ereichung der Bewirtschaftungsziele sowie den Bewirtschaftungsplänen und den Hochwasserrisikomanagementplänen der jeweiligen Flussgebiete nicht entgegenstehen

Förderverpflichtungen:

  • Zweckbindung für geförderte Bauten und bauliche Anlagen: 12 Jahre
  • Das Vorhaben ist für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der natürlichen biologischen Vielfalt zweckmäßig

Fördervoraussetzungen:

  • Die Vorhaben dürfen der Ereichung der Bewirtschaftungsziele sowie den Bewirtschaftungsplänen und den Hochwasserrisikomanagementplänen der jeweiligen Flussgebiete nicht entgegenstehen

Förderausschlüsse:

  • Förderung von Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist
Auswahlverfahren:

Kein Auswahlverfahren im Sinne von Art. 79 der GAP-SP-VO erforderlich, da für Interventionen, die eindeutig Umweltzwecken (spezifische Ziele d, e, f) dienen, keine Auswahlkriterien angewendet werden müssen.

Die Bundesländer können entscheiden dennoch Auswahlverfahren anzuwenden. In diesem Fall werden die Auswahlkriterien gemäß Artikel 79 der GAP-SP-VO von der regionalen Verwaltungsbehörde definiert und nach Konsultation des regionalen Begleitausschusses in Kraft gesetzt. Die Auswahlkriterien orientieren sich an den Zielen der GAP-Strategieplan-Verordnung, dem Green Deal und an den ausgewählten Handlungsbedarfen des GAP-SP Deutschlands, insbesondere Klimaschutz, Umwelt und Tiergesundheit (Tierwohl).

Verfahren der Projektauswahl:

  • Kontinuierliche Antragstellung mit Auswahlterminen
    • Hessen; Mecklenburg-Vorpommern
  • Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin
    • Bremen / Hamburg / Niedersachsen
  • Kontinuierliche Antragstellung mit Nachweis eines vorgelagerten fachlichen Begleitverfahrens
    • Berlin / Brandenburg
  • Förderaufrufe mit Antragsstichtag ohne Auswahlstichtag
    • Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein