Folgende Fördergegenstände werden angeboten:
- Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen. Die Investitionen erfolgen ohne Bezug zu Produktionszyklen, Bewirtschaftungsverpflichtungen oder Gewinnerzielung. Das vorsorgende Wassermanagement erfolgt im Gemeinwohlinteresse nach abgestimmten Grundsätzen z.B. zur Stützung von Niedrigwasserabflüssen.
- Investive Maßnahmen, z. B. durch:
- Modernisierung und Umbau von Stauanlagen und Wehren und Kleinstauen zur Anpassung an ein nachhaltiges Staumanagement (Wiederherstellung der Regulierbarkeit der Abflüsse und Wasserstände) unter Beachtung der EG-WRRL
- Einbau von Stützschwellen, Sohlanhebungen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in Fließgewässern
- Anpassung und Rückbau von Anlagen zur Bodenentwässerung (Entwässerungsgräben, Drainagen)
- Rückbau von künstlichen Gewässerabschnitten sowie Verrohrungen z.B. zur Renaturierung von Quellgebieten und der Wiederherstellung von Binneneinzugsgebieten
- Reaktivierung von Altarmen, Kleingewässern und Feuchtgebieten
- Anpassung der Gewässerprofile an in Folge des Klimawandels zu erwartende geringere Abflüsse in den Fließgewässern (Gestaltung von Niedrigwasserrinnen, Reduzierung überdimensionierter Abflussprofile)
- Verbesserung des Potentials für ein optimiertes Wassermanagement (Ertüchtigung und bauliche Anpassungen an Talsperren und Speichernsowie bauliche Anpassungen an wasserwirtschaftlichen Anlagen zur Erschließung zusätzlicher Bewirtschaftungsmöglichkeiten, die die Anpassung an die Folgen des Klimawandels erfordert)
- Erschließung von Pufferräumen und Speichermöglichkeiten (Kleingewässer, natürliche Senken, Bodenkörper, künstliche Becken) in denen Niederschlagswasser, (z.B. auch aus Starkniederschlägen) gezielt in der Landschaft gehalten wird, um Grundwasserstände und Niedrigwasserabflüsse zu stützen, sowie um Grundwasserneubildung zu erhöhen)
Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Es sind die Maßnahmenprogramme der Bewirtschaftungspläne der EG-WRRL sowie zusätzliche EU- und EG-Richtlinien für wasserwirtschaftliche Maßnahmen zu beachten. Im Übrigen gelten die nachstehend aufgeführten Förderausschlüsse, Fördervoraussetzungen und Förderbedingungen in den Ländern.
Förderbedingungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.
Folgende Fördergegenstände werden angeboten:
- Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen. Die Investitionen erfolgen ohne Bezug zu Produktionszyklen, Bewirtschaftungsverpflichtungen oder Gewinnerzielung. Das vorsorgende Wassermanagement erfolgt im Gemeinwohlinteresse nach abgestimmten Grundsätzen z.B. zur Stützung von Niedrigwasserabflüssen.
- Investive Maßnahmen, z. B. durch:
- Modernisierung und Umbau von Stauanlagen und Wehren und Kleinstauen zur Anpassung an ein nachhaltiges Staumanagement (Wiederherstellung der Regulierbarkeit der Abflüsse und Wasserstände) unter Beachtung der EG-WRRL
- Einbau von Stützschwellen, Sohlanhebungen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in Fließgewässern
- Anpassung und Rückbau von Anlagen zur Bodenentwässerung (Entwässerungsgräben, Drainagen)
- Rückbau von künstlichen Gewässerabschnitten sowie Verrohrungen z.B. zur Renaturierung von Quellgebieten und der Wiederherstellung von Binneneinzugsgebieten
- Reaktivierung von Altarmen, Kleingewässern und Feuchtgebieten
- Anpassung der Gewässerprofile an in Folge des Klimawandels zu erwartende geringere Abflüsse in den Fließgewässern (Gestaltung von Niedrigwasserrinnen, Reduzierung überdimensionierter Abflussprofile)
- Verbesserung des Potentials für ein optimiertes Wassermanagement (Ertüchtigung und bauliche Anpassungen an Talsperren und Speichernsowie bauliche Anpassungen an wasserwirtschaftlichen Anlagen zur Erschließung zusätzlicher Bewirtschaftungsmöglichkeiten, die die Anpassung an die Folgen des Klimawandels erfordert)
- Erschließung von Pufferräumen und Speichermöglichkeiten (Kleingewässer, natürliche Senken, Bodenkörper, künstliche Becken) in denen Niederschlagswasser, (z.B. auch aus Starkniederschlägen) gezielt in der Landschaft gehalten wird, um Grundwasserstände und Niedrigwasserabflüsse zu stützen, sowie um Grundwasserneubildung zu erhöhen)
Fördervoraussetzungen:
Die Investitionen müssen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 der GAP-SP-VO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen / Fördertatbestände, die in dem nach Art. 73 Abs. 3 der GAP-SP-VO zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (vgl. Allgemeinen Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-SP). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt. Es sind die Maßnahmenprogramme der Bewirtschaftungspläne der EG-WRRL sowie zusätzliche EU- und EG-Richtlinien für wasserwirtschaftliche Maßnahmen zu beachten. Im Übrigen gelten die nachstehend aufgeführten Förderausschlüsse, Fördervoraussetzungen und Förderbedingungen in den Ländern.
Förderbedingungen:
Die Publizitätspflichten sind zu beachten.