Förderziel:
Übergeordnete Zielsetzung ist die Erhaltung von guten und die Verbesserung von weniger guten Erhaltungszuständen forstwirtschaftlich genutzter Lebensraumtypen. Weiterhin soll die Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands der direkt oder indirekt betroffenen Natura 2000-Schutzgüter (Arten, Lebensraumtypen) begünstigt werden. Ausgeglichen werden naturale oder wirtschaftliche Einschränkungen, die sich aufgrund der Anforderungen der FFH-Richtlinie und für Arten nach der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie ergeben.
Damit wird den Bedarfen "Honorierung von Gemeinwohlleistungen und Ausgleich höherer Standards" und "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten im Schutzgebietsystem Natura 2000 sowie in Schutzgebieten nach dem BNatSchG "entsprochen und ein Beitrag zu den spezifischen Zielen "Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union" und "Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften" geleistet.
Beschreibung:
Folgende Fördergegenstände werden angeboten und können kombiniert werden:
- Ausgleich von Erschwernissen in FFH-Gebieten bzw. Wald-Lebensraumtypen, die sich aus den Anforderungen an die Waldbewirtschaftung ergeben.
- Ausgleich von Erschwernissen in FFH-Gebieten, die sich aus den Anforderungen an die Waldbewirtschaftung für bestimmte Arten ergeben.
- Ausgleich von Erschwernissen in EU-Vogelschutzgebieten, die sich aus den Anforderungen an die Waldbewirtschaftung ergeben.
Fördervoraussetzungen:
- Abgrenzung eines Naturs 2000-Gebiets (u.a. Wald-Lebensraumtyps) mit relevanten, den Bewirtschaftungsauflagen in den maßgeblichen Schutzgebieten
- Baden-Württemberg (1); Mecklenburg-Vorpommern (1-3)
- Andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5% der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, (Bsp. SASA und Horstschutzzone II)
- Mecklenburg-Vorpommern (1-3)
Prämienrelevante Förderverpflichtungen:
- Flächenbewirtschaftung gemäß den in den relevanten Rechtsbestimmungen festgelegten Bewirtschaftungsauflagen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG bzw. der Vorgaben für die 5% Zusatzflächen ordnungsrechtlich festgelegt wurden
- Baden-Württemberg (1 & 3); Mecklenburg-Vorpommern (1-3)
- Erhaltung des günstigen Erhaltungszustandes von definierten Schutzgutflächen.
- Mecklenburg-Vorpommern (1-3)
- Einhaltung der Anforderungen des Aktionsplans Auerhuhn
Auswahlverfahren:
Für die Auswahl der Vorhaben können Auswahlkriterien oder Verfahrensregeln der regionalen Verwaltungsbehörden Anwendung finden.