Bewirtschaftungsverpflichtungen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung - schonende, biodiversitätsfördernde, klimastabile und naturgemäße Waldbewirtschaftung im Rahmen von Waldumweltmaßnahmen

ELER
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Handlungsfelder:

Umwelt- und Naturschutz
Energiewende und Klimaschutz

Kurzbeschreibung:

Gefördert werden Waltumweltmaßnahmen: Waldlebensräume, Waldbiotope und -habitate sichern und entwickeln, Erhalt und Enwicklung von Wäldern und Population.

Fördergebiet:

Sachsen-Anhalt; Thüringen

Art der Unterstützung:

IVKS, d.h. Einheitskosten auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten. Transaktionskosten sind inbegriffen.

Zuwendungsempfänger:

Natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 Bundeswaldgesetz. Andere Begünstigte sind nur im Land Thüringen zugelassen.

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Ansprechpartner:

Bundesministerium

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Ziel der Waldumweltmaßnahmen ist es, Waldlebensräume, Waldbiotope und -habitate zu sichern und zu entwickeln. Insbesondere sollen auch Wäldern mit Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (vgl. bspw. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-Richtlinie) und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten (vgl. bspw. Anhang II und IV der FFH-Richtlinie oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG - Vogelschutzrichtlinie) erhalten und entwickelt werden. Damit kann auch zum Aufbau des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sowie zur Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme beigetragen werden.

Damit wird den Bedarfen "Sicherung und Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung", "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten im Schutzgebietssystem Natura 2000 sowie in Schutzgebieten nach BNatSchG", "Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten außerhalb von Schutzgebieten" "Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung der Biodiversität in der Land- und Forstwirtschaft sowie deren Ökosystemleistungen" entsprochen und ein Beitrag zu den spezifischen Zielen" Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie" und "Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften" geleistet.

Beschreibung:

Folgende Fördergegenstände werden angeboten: 

  1. Nutzungsvorgaben struktureller Aufbau, Betriebsmitteleinsatz, Bewirtschaftung der Forstflächen
  2. Beschränkung bei der Baumartenwahl in ausgewiesenen Waldlebensräumen
  3. Einschränkung in der Endnutzung (Hiebsruhe/Nutzungsverzicht) von Altbeständen, Biotopbäumen und Totholz

Folgende Fördergegenstände werden angeboten: 

  1. Nutzungsvorgaben struktureller Aufbau, Betriebsmitteleinsatz, Bewirtschaftung der Forstflächen
  2. Beschränkung bei der Baumartenwahl in ausgewiesenen Waldlebensräumen
  3. Einschränkung in der Endnutzung (Hiebsruhe/Nutzungsverzicht) von Altbeständen, Biotopbäumen und Totholz

Fördervoraussetzungen:

  • Für 3:
    • Biotopbäume - Mindestanzahl vorhanden
    • Totholz Mindestanzahl vorhanden
    • Beantragte Fläche liegt in einer von der regionalen Verwaltungsbehörde (VB) festgelegten Gebietskulisse
    • Ausschluss einzelner Baumarten
    • Mindestmaße
    • Keine Spechthöhle bei Antragsstellung
    • Mindestlängen
    • Ausschluss der Förderung bei Waldschutz- und Verkehrssicherungsproblemen

Prämienrelevante Förderverpflichtungen:

  • Für 3: Nutzungsverzicht 10 Jahre

Fördervoraussetzungen:

  • Für 2: Ausschluss einzelner Baumarten
  • Für 3: Vorlage einer Fachplanung, die einen Nutzungsverzicht bzw. eine Hiebsruhe für die konkrete Waldfläche vorgibt
  • Für 2 & 3: Beantragte Fläche liegt in einer von der regionalen Verwaltungsbehörde (VB) festgelegten Gebietskullise

Prämienrelevante Förderverpflichtungen:

  • Für 3: Verzicht auf forstwirtschaftliche Bewirtschaftung (Nutzungsverzicht / Hiebsruhe)