Förderziel:
Zweck der Förderung ist die Durchführung besonders nachhaltiger und standortangepasster Klimaschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die zum Schutz der Artenvielfalt, zur Verbesserung von Ökosystemleistungen und zur Erhaltung von Lebensräumen sowie Landschaften beitragen. Durch den Zusammenschluss mehrerer Landbewirtschafterinnen bzw. Landbewirtschafter und ein begleitendes Projektmanagement können zielgerichtete Klimaschutzmaßnahmen in eingegrenzten Projektgebieten durch kooperativen Ansatz umgesetzt werden und zu einer Aufwertung eines Gebietes in seiner Gesamtheit beitragen. Die definierten Fördergegenstände können von Kooperationen genutzt werden.
Damit wird den Bedarfen "Reduktion der THG-Emissionen in der Landwirtschaft", "Sicherung und Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung" und "Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel" entsprochen und ein Beitrag zum spezifischen Ziel "Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie", "Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien" geleistet.
Auswahlverfahren:
Für die Auswahl der Vorhaben können Auswahlkriterien oder Verfahrensregeln der regionalen Verwaltungsbehörden Anwendung finden.
Sonstiges:
Die Grundlaufzeit für Verpflichtungen der vorliegenden Intervention beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums kann eine Verlängerung jeweils um ein Jahr erfolgen. Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, kann ein kürzerer Zeitraum von mindestens 1 Jahr festgelegt werden.
Die Regelungen zur Grundlaufzeit, der Verlängerung der Grundlaufzeit bzw. Dauer der neuen Verpflichtung nach der Grundlaufzeit werden in den jeweiligen Landesrichtlinien konkretisiert.