Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Verbesserung des Klimaschutzes - Wasserrückhalt in der Landwirtschaft

ELER
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Handlungsfelder:

Umwelt- und Naturschutz
Energiewende und Klimaschutz
Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel

Kurzbeschreibung:

Gefördert wird die Umsetzung von Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen Produtionsbedingungen durch Wiederherstellung, Schaffung und Bereitstellung von Flächen entlang Gewässern.

Fördergebiet:

Berlin / Brandenburg

Art der Unterstützung:

IVKS, d.h. Einheitskosten auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten. Transaktionskosten sind inbegriffen.

Zuwendungsempfänger:

Natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen/Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und andere Begünstigte, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen. Andere Begünstigte sind nur in den Ländern Brandenburg/Berlin und Mecklenburg-Vorpommern zugelassen.

Laufzeit:

01.01.2023 - 31.12.2029

Fördergegenstand:

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Beschreibung
Dokumente & Links
Beschreibung
Förderziel:

Umsetzung klimaangepasster Produktionsverfahren auf Grünland und Ackerland zur Verbesserung der natürlichen Produktionsbedingungen durch die Wiederherstellung, Schaffung und Bereitstellung von Wasserretentionsflächen entlang von Gewässern bzw. innerhalb ausgewiesener Gewässereinzugsgebiete (z.B. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in Poldergebieten). Auf den Wasserretentionsflächen kann sich Hochwasser ausbreiten und ansammeln bzw. Niederschlagswasser im Boden zwischengespeichert werden. Durch den Wasserrückhalt soll möglichst viel Wasser möglichst lange in der Fläche gehalten werden, um die Entstehung von Niedrig- und Hochwasserereignissen zu vermeiden und deren Auswirkungen zu vermindern. Die Wasserretentionsflächen leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel, insbesondere im Hinblick der sich in Folge des Klimawandels verändernden Niederschlagsereignisse und zunehmenden Trockenperioden. 

Damit wird dem Bedarf "Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel", "Hochwasserschutz", "Küstenschutz und Verbesserung des natürlichen Wasserrückhalts", "Reduzierung des Wasserverbrauchs im Hinblick auf den Boden- und Landschaftswasserhaushalt" und "Schutz und nachhaltige Nutzung der Biodiversität" entsprochen und ein Beitrag zu den spezifischen Zielen "Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie Förderung nachhaltiger Energie", "Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien", "Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften" geleistet. 

Beschreibung:

Folgende Fördergegenstände werden angeboten:

  1. Wasserrückhalt in der Landschaft auf Dauergrünland mit Verzicht auf PSM und Düngung
  2. Wasserrückhalt in der Landschaft auf Dauergrünland (ohne Extensivierung)
  3. Wasserrückhalt in der Landschaft auf Ackerland mit Verzicht auf PSM und Düngung

Fördervoraussetzungen:

  • Für 1, 2 & 3:
    • Gebietskulisse "Wasserretentionsflächen"
    • Die Maßnahme ist mit allen beeinflussten Flächeninhabern abzustimmen. Ein Einvernehmen ist vertraglich herzustellen und im Nutzungsplan zu dokumentieren

Prämienrelevante Förderverpflichtungen:

  • Für 1, 2 & 3:
    • Regelung zum Wasserrückhalt
    • Vorgabe zur Nutzung
    • Vorgabe Düngung Beschränkung Düngung hinsichtlich der Menge/Art des Düngers
  • Für 1 & 3: Vollständiger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
Auswahlverfahren:

Für die Auswahl der Vorhaben können Auswahlkriterien oder Verfahrensregeln der regionalen Verwaltungsbehörden Anwendung finden.

Sonstiges:

Die Grundlaufzeit für Verpflichtungen der vorliegenden Intervention beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums kann eine Verlängerung jeweils um ein Jahr erfolgen. Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, kann ein kürzerer Zeitraum von mindestens 1 Jahr festgelegt werden.

Die Regelungen zur Grundlaufzeit, der Verlängerung der Grundlaufzeit bzw. Dauer der neuen Verpflichtung nach der Grundlaufzeit werden in den jeweiligen Landesrichtlinien konkretisiert.